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Entscheidungen OLG Hamm 12/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 12/1983



Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Protokollberichtigung.
ZPO § 164

Gegen die Protokollberichtigung ist keine Beschwerde zulässig.

OLG Hamm, Beschluß vom 5. Dezember 1983 - 4 WF 564/83
Rpfleger 1984, 193

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Pfändbarkeit des Kindergeldes; Zählkindervorteil.
ZPO §§ 850, 850c, 850d; SGB I §§ 48, 53, 54; BKGG § 12

1. Kindergeld ist wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche von Kindern, auch sogenannten Zählkindern, wie Arbeitseinkommen pfändbar: Der Pfändbarkeit stehen weder § 12 Abs. 4 BKGG, noch die Zweckbestimmung des Kindergeldes, noch § 48 Abs. 1 S. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO entgegen.
2. Die Grenzen der Pfändbarkeit von Kindergeld wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche von Kindern bestimmen sich ausschließlich nach §§ 850 ff ZPO. Kindergeld ist danach wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche von Kindern ohne Rücksicht auf etwaiges sonstiges Einkommen des Schuldners, seinen notwendigen Unterhaltsbedarf sowie den seiner Ehefrau und denjenigen seiner Familienangehörigen, für die das Kindergeld bestimmt ist, pfändbar (§ 850d Abs. 1 S. 2 ZPO).
3. Ohne Berücksichtigung etwaigen sonstigen Einkommens des Schuldners ist wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche von Zahlkindern wegen der Gleichrangigkeit aller unverheirateten minderjährigen Kinder und der Zweckbestimmung des Kindergeldes nur derjenige Teil des Kindergeldes pfändbar, der sich bei einer Teilung des dem Schuldner gezahlten Gesamtkindergeldes durch die Zahl der Kinder ergibt, für die er Kindergeld erhält (Zahlkinder), und wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche von Zählkindern wegen der Gleichrangigkeit aller unverheirateten minderjährigen Kinder und der Zweckbestimmung des Kindergeldes nur derjenige Teil des dem Schuldner bei der Zahlung des Kindergeldes gewährten Zählkindervorteils, der sich bei der Teilung des Zählkindervorteils durch die Zahl der Zahlkinder und der Zählkinder ergibt.
4. Bei der Pfändung über die vorgenannten anteiligen Kindergeldbeträge hinaus bedarf es der Darlegung der Einkommensverhältnisse des Schuldners, um dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung der Frage zu ermöglichen, ob eine Pfändung unter Anwendung des § 850 ZPO zugelassen werden kann.

OLG Hamm, Beschluß vom 12. Dezember 1983 - 14 W 21/83
JurBüro 1984, 1098 = Rpfleger 1984, 152 = BB 1984, 1366 = FamRZ 1984, 416 [Ls]

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Zusammenleben geschiedener Ehegatten wie in der Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft; Herabsetzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch Eingehung von Verbindlichkeiten durch geschiedene Ehepartner.
BGB §§ 1569 ff, 1581; EheG §§ 58, 59

Leben geschiedene Ehegatten weiterhin wie in der Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, können Verbindlichkeiten, die der unterhaltspflichtige Partner im Einverständnis des anderen eingeht, dessen Unterhaltsansprüche unmittelbar beeinflussen und zu einer Herabsetzung, auch für den Fall der endgültigen Trennung, führen.

OLG Hamm, Urteil vom 12. Dezember 1983 - 8 UF 248/83
FamRZ 1984, 283

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen; Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für beide Parteien.
GKG § 12

Zu der Festsetzung des Streitwertes in einer Ehesache auf den Mindestwert unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der Bedeutung der Sache.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. Dezember 1983 - 5 WF 463/83
AnwBl 1984, 505

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Personenstandsrecht; Namensrecht; keine Eintragungsfähigkeit des Vornamen »Ana« für Knaben.
PStG §§ 21, 47

Der Name »Ana« ist als Vorname für einen Knaben nicht eintragungsfähig, da er als weiblicher Vorname gebräuchlich ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 15. Dezember 1983 - 15 W 425/83
StAZ 1984, 129

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verwirkung des nachehelichen Unterhalts; Ehe von »kurzer Dauer« iSv § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
BGB § 1579

Eine Ehe von »kurzer Dauer« im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann bei einem Ehezeitraum von knapp drei Jahren auch dann angenommen werden, wenn die Heirat zu einem Wegfall der Witwenrente der Ehefrau nach ihrem früheren Mann geführt hat.

OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 1983 - 5 UF 478/82
FamRZ 1984, 903

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Kosten und Gebühren; Entstehen der Erörterungsgebühr; Streitwert in Verfahren nach § 620b Abs. 2 ZPO.
GKG § 20; BRAGO §§ 31, 41, 121 ff; ZPO § 620b

1. Die Erörterungsgebühr entsteht nicht - auch nicht zur Hälfte - für die Erörterung von Gegenständen, die bereits vor dem Erörterungstermin unstreitig waren.
2. Für den erstmals in Verfahren nach § 620b Abs. 2 ZPO beigeordneten Rechtsanwalt bestimmt sich die Prozeßgebühr auch dann nach dem sechsfachen Monatsbetrag des von dem Antragsteller verlangten vollen Unterhalts, wenn der Antragsgegner lediglich eine teilweise Herabsetzung begehrt.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 6 WF 714/83
JurBüro 1984, 1061

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Prozeßkostenhilfe; mutwillige Feststellungswiderklage; Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Widerklage mangels Erfolgsaussicht.
ZPO § 114

Wenn vorauszusehen ist, daß im Rahmen eines Klageantrages abschließend über die Gesamthöhe der bestehenden Ansprüche entschieden wird, ist die Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage im Sinne des § 114 ZPO mutwillig.

OLG Hamm, Beschluß vom 20. Dezember 1983 - 1 WF 554/83
FamRZ 1984, 481 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Pfändung des Zählkindvorteils.
SGB I §§ 53, 54; BKGG § 10; ZPO §§ 850d, § 850e

Der Zählkindvorteil wird dem Unterhaltsschuldner nicht nur oder vorrangig im Interesse der Gläubigerin als Zählkind, sondern zur Steigerung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit im Interesse der Sicherung des Unterhalts sowohl der Gläubigerin als Zählkind, als auch der übrigen Kinder als Zahlkinder gezahlt. Auch die Zahlkinder müssen bei einer Pfändung daher von dem Zählkindvorteil profitieren, indem der Zählkindvorteil gleichmäßig auf die Zähl- und Zahlkinder verteilt wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 22. Dezember 1983 - 14 W 67/83
DAVorm 1985, 596

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Prozeßkostenhilfe; Beurteilungszeitpunkt (Entscheidungsreife); Einsatz des Erlöses aus der Zwangsversteigerung eines Familienheims.
ZPO §§ 114, 115; BSHG § 88

1. Ob eine Partei im Sinne des § 114 ZPO bedürftig ist, ist nach den in dem Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Verhältnissen zu beurteilen.
2. Ist zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch das Familienheim des Antragstellers (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG) zwangsversteigert, und ein Teil des Erlöses an den Antragsteller ausgezahlt worden, so ist dieser Betrag zur Prozeßführung einzusetzen (§ 115 Abs. 2 Hs. 1 ZPO); § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist insoweit nicht einschlägig.

OLG Hamm, Beschluß vom 28. Dezember 1983 - 26 U 23/83
JurBüro 1984, 929 = OLGZ 1984, 192 = MDR 1984, 500

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit des im gastronomischen Betrieb der Lebensgefährtin beschäftigten Unterhaltsschuldners; Umrechnungskurs Schweizer Franken.
BGB §§ 1601 ff

Wenn der Unterhaltsschuldner mit der nach außen als Inhaberin in Erscheinung tretenden Lebensgefährtin gemeinsam wirtschaftet, so bedeutet dies, daß das Angestelltengehalt lediglich aus steuerlichen Gründen in Erscheinung tritt, und für die Frage der Leistungsfähigkeit keine Rolle spielt. Ausgangspunkt für die Unterhaltsberechnung ist dann der Gewinn, den der gastronomische Betrieb durchschnittlich abwirft.

OLG Hamm, Urteil vom 28. Dezember 1983 - 2 UF 407/83
DAVorm 1984, 606

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs; Bewertung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben im Zugewinnausgleich.
BGB §§ 1374, 1375, 1376

1. Die Anwartschaft des Nacherben ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1983, 882 = BGHF 3, 1136) beim Anfangsvermögen grundsätzlich mit dem gleichen Wert zu veranschlagen wie beim Endvermögen. Sind jedoch Wertsteigerungen dadurch eingetreten, daß der Nacherbe Leistungen im Hinblick auf den zu erwartenden Nacherbfall erbracht hat, so ist der Wert des Anfangsvermögens um den Betrag derartiger Wertsteigerungen zu kürzen.
2. Eine Hochrechnung des als Anfangsvermögen einzusetzenden Wertes der Nacherben-Anwartschaft auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes zum Ausgleich der Kaufkraftentwertung scheidet aus, wenn der Wert des Anfangsvermögens bereits durch den Wert des Endvermögens bestimmt wird.
3. Zu dem Vermögen, das gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen ist, zählt nicht die durch Kauf erworbene Anwartschaft des Nacherben, auch wenn der Kauf im Hinblick auf eine vorweggenommene Erbauseinandersetzung erfolgt: Der Erwerb im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist nicht gleichbedeutend mit dem Erwerb von Todes wegen selbst.

OLG Hamm, Beschluß vom 29. Dezember 1983 - 2 WF 694/83 (2 WF 721/83)
FamRZ 1984, 481

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Streitwert der Ehescheidung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Berücksichtigung von Verbindlichkeiten.
GKG § 12; ZPO § 114

1. Auch bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für beide Parteien muß der Streitwert in Ehescheidungssachen nicht notwendigerweise der Mindestwert von 4.000 DM sein.
2. Von dem dreimonatigen Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 GKG sind bei der Streitwertmessung Abzüge für Kindesunterhalt (hier: monatlich 500 DM) und für Schulden vorzunehmen.

OLG Hamm, Beschluß vom 29. Dezember 1983 - 1 WF 762/83
JurBüro 1984, 733

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Entscheidungen OLG Hamm 12/1983 - FD-Platzhalter-rund
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