Entscheidungen OLG Köln 06/1983
Prozeßkostenhilfe; konkludenter Antrag auf Anwaltsbeiordnung.
ZPO § 121
ZPO § 121
Legt ein Rechtsanwalt für eine Partei Beschwerde ein, und beantragt er gleichzeitig, der Partei für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, dann ist dieser Antrag dahin auszulegen, daß auch die Beiordnung dieses Rechtsanwalts beantragt wird.
OLG Köln, Beschluß vom 1. Juni 1983 - 2 W 63/83
MDR 1983, 847 = Rpfleger 1983, 413


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