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Entscheidungen OLG München 07/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG München 07/1983



Prozeßkostenhilfe; Statthaftigkeit der Beschwerde der Staatskasse gegen Ratenzahlungsanordnungen (Begrenzung der Monatsraten).
ZPO § 127

Wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, und die Zahl der festgesetzten Monatsraten begrenzt, so ist hiergegen eine Beschwerde der Staatskasse mit dem Ziel, die Begrenzung zu Fall zu bringen, nicht statthaft.

OLG München, Beschluß vom 1. Juli 1983 - 20 W 1818/83
JurBüro 1984, 617

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Prozeßkostenhilfe für Rechtsverteidigung im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren.
ZPO § 114

In Ehelichkeitsanfechtungsverfahren ist dem Beklagten auch dann Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn er dem Klagebegehren nicht entgegentreten will.

OLG München, Beschluß vom 7. Juli 1983 - 20 W 1845/83
ZfJ 1984, 96

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Kosten und Gebühren; Kostenregelung bei Abtrennung einer Scheidungsfolgesache.
ZPO §§ 93a, 628; BRAGO § 7

1. Scheidungssachen und Scheidungsfolgesachen bilden auch nach Abtrennung eine einheitliche Gebührenangelegenheit mit der Folge, daß die Streitwerte zusammenzurechnen sind.
2. Enthält die abgetrennte Folgesache eines Scheidungsverfahrens eine von diesem abweichende Kostenregelung, so ist in dem Kostenerstattungsverfahren zunächst zu untersuchen, welche Einzelgegenstände der jeweiligen Kostenentscheidung unterliegen. Beziehen sich Gebühren und Auslagen auf mehrere in den Kostenentscheidungen unterschiedlich geregelte Gegenstände, sind solche Kosten in dem Verhältnis ihrer Streitwerte aufzuteilen. Erst die sich daraus ergebenden Beträge sind den Kostenquotelungen in den Kostenentscheidungen zugrunde zu legen.

OLG München, Beschluß vom 12. Juli 1983 - 11 WF 954/83
JurBüro 1984, 769 = MDR 1984, 320 = AnwBl 1984, 203

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Aufhebung einer einstweiligen Unterhaltsanordnung im Verfahren der negativen Feststellungsklage; Rückforderung des geleisteten Unterhalts.
BGB §§ 812, 818; ZPO § 620

1. Unterhaltsbeiträge, die aufgrund einer materiell unrichtigen und deshalb nach erfolgreicher Durchführung einer negativen Feststellungsklage wieder aufgehobenen einstweiligen Anordnung gemäß § 620 S. 1 ZPO geleistet worden sind, unterliegen der Rückforderung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung.
2. Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist ab Rechtshängigkeit einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Unterhaltspflicht ausgeschlossen (§ 818 Abs. 4 BGB).

OLG München, Beschluß vom 12. Juli 1983 - 12 UF 1088/83
FamRZ 1983, 1043

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