Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Frankfurt 07/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 07/1983



Versorgungsausgleich; Festsetzung des Streitwertes; Vergleich im Versorgungsausgleichsverfahren.
BGB §§ 1587l, 1587o; ZPO § 3; GKG § 17a; KostO § 99

Vergleichen sich die Parteien im Versorgungsausgleichsverfahren über Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, dann ist der Teilvergleichswert nicht nach der Gegenleistung, sondern nach dem Jahresbetrag der fiktiv auszugleichenden Rente zu bestimmen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 8. Juli 1983 - 4 WF 112/83
JurBüro 1984, 423

Speichern Öffnen f-1983-07-08-112-83.pdf (50,20 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Feststellung der Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs; Kostenfestsetzung für das Feststellungsverfahren.
BGB § 779; ZPO § 623; BRAGO § 13

1. Ein Prozeßvergleich in einer Scheidungssache, der solche Positionen regelt, die nicht Gegenstand des Verbundverfahrens waren, kann nicht durch Fortsetzung des Scheidungsverfahrens - etwa wegen Irrtums - angefochten werden; vielmehr ist ein neuer Prozeß erforderlich, in dem auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs geklagt wird.
2. Dementsprechend können die in dem Scheidungsverfahren entstandenen Gebühren nicht auf die Gebühren dieses gesonderten Feststellungsverfahrens angerechnet werden, und zwar selbst dann nicht, wenn der Amtsrichter irrig das Feststellungsverfahren als Fortsetzung des früheren Scheidungsverfahrens durchgeführt hat.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 WF 284/82
FamRZ 1984, 407 = AnwBl 1984, 311

Speichern Öffnen f-1983-07-13-284-82.pdf (55,34 kb)
_______________

Verfahrensrecht; summarische Verfahren; Rechtsmittel gegen nach § 620 ZPO gestellte Anträge zurückweisende Entscheidungen.
ZPO §§ 620, 620b, 620c

1. Entscheidungen, durch die ein Antrag nach § 620 ZPO zurückgewiesen, oder durch die ein Antrag auf Abänderung einer bereits erlassenen - als solche früher rechtsmittelfähigen - einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, unterliegen gemäß § 620c S. 2 ZPO nicht der Beschwerde: Der Fortgang der Ehesache ist möglichst vor Störungen und Verzögerungen zu bewahren, die durch solche Nebenverfahren hervorgerufen werden können.
2. In dem summarischen Verfahren soll der Elternstreit nicht ausufern, und auf die Beschwerdeinstanz verlagert werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. Juli 1983 - 4 WF 74/83
FamRZ 1984, 295

Speichern Öffnen f-1983-07-27-074-83.pdf (57,33 kb)
Entscheidungen OLG Frankfurt 07/1983 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel