Entscheidungen OLG Schleswig 03/1983
ZPO § 120
Ist einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt, dann ist die Zahlung der festgesetzten Monatsraten vorläufig einzustellen, wenn die bisher angefallenen außergerichtlichen Kosten dieser Partei und die angefallenen Gerichtskosten gedeckt sind.
OLG Schleswig, Beschluß vom 4. März 1983 - 8 UF 94/82
SchlHA 1983, 142


Prozeßkostenhilfe; Ausübung des Ermessens bei der Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
ZPO § 124
Hat das Familiengericht einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt, und die von ihr an die Landeskasse zu zahlenden monatlichen Raten auf 50 DM festgesetzt, so ist bei Zahlungsrückständen die Aufhebung der Bewilligung dann ermessenswidrig, wenn die Partei nach ihrem Einkommen und nach ihren Vermögensverhältnissen zu der Zahlung der ihr auferlegten Monatsraten überhaupt nicht in der Lage ist. Dies kann der Fall sein, wenn einer Partei für sich und den bei ihr lebenden 15 Jahre alten Sohn im Monat ein Betrag von 1.803,97 DM zur Verfügung steht.
OLG Schleswig, Beschluß vom 7. März 1983 - 8 WF 42/83
SchlHA 1983, 128


Höferecht; Bestimmung des Geschäftswertes für die Genehmigung eines Hofüberlassungsvertrages.
HöfeVfO § 20; KostO § 19
1. Der Geschäftswert für die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung eines Hofüberlassungsvertrages bestimmt sich nach dem Verkehrswert des Hofes, wenn ausreichende Anhaltspunkte für dessen Errechnung gegeben sind.
2. Ein derartiger Anhaltspunkt ist beispielsweise die Auskunft des zuständigen Amtes für Landwirtschaft und Wasserwirtschaft zu dem durchschnittlichen Hektarpreis in dem engeren räumlich betroffenen Gebiet. Die Einholung einer derartigen Auskunft verstößt nicht gegen das Beweisaufnahmeverbot des § 19 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KostO. Gegen ihre Verwertung bestehen angesichts der Fachkunde des Amtes keine Bedenken.
3. Dem so ermittelten Grundstückswert ist der geschätzte Wert der Gebäude hinzuzurechnen.
OLG Schleswig, Beschluß vom 14. März 1983 - 3 Wlw 45/82
JurBüro 1983, 1859


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgabe eines Unterbringungsverfahrens.
BGB § 1631b; FGG § 46
Für die Abgabe des Unterbringungsverfahrens von dem Wohnsitzgericht an das Amtsgericht des Unterbringungsortes ist ihm Rahmen der Genehmigung einer erstmaligen Unterbringung kein Raum, solange das Wohnsitzgericht nicht abschließend geklärt hat, ob die Unterbringung des Betroffenen überhaupt notwendig ist, und gegebenenfalls von Dauer sein wird.
OLG Schleswig, Beschluß vom 21. März 1983 - 2 W 30/83
Rpfleger 1983, 352


Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten.
BRAGO § 27; ZPO § 91
Es handelt sich um zusätzliche und erstattungsfähige Abschriften, wenn eine so große Anzahl von Schriftsatzabschriften zu fertigen ist, daß die Herstellung im Durchschlagsverfahren durch einmaliges Schreiben mit der Schreibmaschine nicht möglich ist.
OLG Schleswig, Beschluß vom 29. März 1983 - 9 W 37/83
SchlHA 1983, 143 = JurBüro 1983, 1091


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Abänderung des nachehelichen Unterhalts bei Zweitehe.
BGB § 242; ZPO § 323
Anpassung eines auf der Basis des Kieler Schlüssels geschlossenen Unterhaltsvergleichs an veränderte Familienverhältnisse.
OLG Schleswig, Urteil vom 29. März 1983 - 8 UF 355/79
SchlHA 1983, 139


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