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Entscheidungen OLG München 11/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG München 11/1983



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; pauschaler Abzug vom Einkommen für berufsbedingte Aufwendungen; Wohnwert bei Wohnen im eigenen Hause; Berücksichtigung des Kindesunterhalts.
BGB §§ 1361, 1577, 1578, 1606, 1610

1. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen unterhaltsrelevanten monatlichen Nettoeinkommens ist von dem abgelaufenen Kalenderjahr als Beurteilungszeitraum auszugehen, wenn sich das laufende Einkommen nicht mit Sicherheit wesentlich und nachhaltig geändert hat.
2 Ein pauschaler Abzug von dem Einkommen für berufsbedingte Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn sie dem Grunde nach dargelegt und bewiesen sind. Ein solcher Abzug ist in der Regel nur bei Einkünften aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit möglich.
3. Ein Wohnwert ist in der Regel auch dann dem jeweiligen Einkommen hinzuzurechnen, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner (etwa nach einer Vermögensauseinandersetzung anläßlich der Scheidung) in einer eigenen Wohnung oder mietfrei in einem fremden Hause wohnen.

OLG München, Urteil vom 17. November 1983 - 26 UF 1122/83
FamRZ 1984, 173

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Unterhaltsrecht; Verzugszinsen im Unterhaltsrecht.
BGB §§ 286, 288, 1613

Auch bei Unterhaltsrückständen sind Verzugszinsen zu leisten.

OLG München, Urteil vom 24. November 1983 - 26 UF 1459/83
FamRZ 1984, 310

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Prozeßvergleich; Vollstreckungsklausel bei Bedingung/Befristung (hier: Abhängigkeit von dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils); Klauselerteilung durch den Rechtspfleger.
ZPO § 726; RPflG § 20

Ist im Ehescheidungsverfahren ein Prozeßvergleich abgeschlossen, und enthält dieser eine Zahlungsverpflichtung, die von dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils abhängig ist, so bedarf die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs des Nachweises der Rechtskraft; die Klauselerteilung ist dem Rechtspfleger vorbehalten.

OLG München, Beschluß vom 25. November 1983 - 2 WF 1128/83
Rpfleger 1984, 106

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Versorgungsausgleich; öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich; Einbeziehung der Stellenzulage für fliegendes Personal der Bundeswehr.
BGB §§ 1587a, 1587b; BBesG § 5

Die Stellenzulage für fliegendes Personal ist in der zu dem Ende der Ehezeit gezahlten Höhe ohne Rücksicht darauf, ob sie zu diesem Zeitpunkt ruhegehaltsfähig geworden ist oder nicht, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.

OLG München, Beschluß vom 30. November 1983 - 4 UF 226/83
FamRZ 1984, 181

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