Entscheidungen OLG Hamburg 06/1983
GKG § 17
Rückstände erhöhen den Streitwert einer Unterhaltsklage nur, soweit sie auf die Zeit vor der Einreichung der Klage entfallen, und zwar auch dann, wenn im Rahmen einer Stufenklage zunächst kein bestimmter Unterhalt gefordert, oder wann die Klage rückwirkend erhöht wird.
OLG Hamburg, Beschluß vom 23. Juni 1983 - 15 WF 70/83
JurBüro 1984, 255 = MDR 1983, 1032


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Wegfall der gesetzlichen Vertretungsbefugnis eines Elternteils im Unterhaltsprozeß des Kindes; Veranlassung zur Klageerhebung bei unzureichender Auskunfterteilung.
ZPO §§ 56, 86, 91a, 93, 241, 246
1. Der Wegfall der gesetzlichen Vertretungsbefugnis eines Elternteils führt bei anwaltlicher Vertretung nicht zu der Unterbrechung des Verfahrens.
2. Der beklagte Unterhaltsschuldner hat Veranlassung zu einer Auskunftsklage im Sinne von § 93 ZPO gegeben, wenn seine vorprozessual erteilte Auskunft unzureichend war.
OLG Hamburg, Beschluß vom 28. Juni 1983 - 16 WF 44/83
FamRZ 1983, 1262


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