Entscheidungen OLG München 03/1983
BGB §§ 242, 273, 274, 1361, 1569 ff; EStG §§ 10, 23b
1. § 242 BGB sowie Materialien und Entstehungsgeschichte eines Gesetzes allein begründen keine eigenständigen Ansprüche.
2. Der Unterhaltsempfänger hat keinen Anspruch darauf, daß er an den dem Unterhaltsgeber aus dem begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erwachsenden Steuervorteilen unmittelbar beteiligt wird (gegen OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 73).
3. Den sich aus §§ 1361, 1569 ff BGB ergebenden Anspruch auf mittelbare Beteiligung an den Steuervorteilen des Unterhaltsverpflichteten kann der Unterhaltsberechtigte erst nach Zufluß der Steuerrückerstattung geltend machen.
OLG München, Urteil vom 3. März 1983 - 26 UF 1556/82
FamRZ 1983, 594


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen (hier: pflichtwidrige Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung).
EStG § 26; GVG § 23b; ZPO §§ 606, 621
Zu der Entscheidung über eine Geldforderung wegen pflichtwidriger Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung ist die allgemeine Zivilabteilung (Streitgericht) zuständig.
OLG München, Beschluß vom 4. März 1983 - 26 AR 1/83
FamRZ 1983, 614


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