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Entscheidungen OLG Frankfurt 01/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 01/1983



Versorgungsausgleich; Anfechtung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich.
BGB § 1587o; ZPO § 621e; FGG §§ 19, 53d, 53g

1. Zu der Anfechtung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich.
2. Zu der Frage, ob die Genehmigung einer Vereinbarung nach § 1587o BGB mit der einfachen Beschwerde gemäß § 19 FGG oder mit der befristeten Beschwerde gemäß § 621e ZPO anzufechten ist.
3. Eine nach der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs eingelegte Beschwerde gegen die Erteilung einer Genehmigung ist nicht zulässig.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 24. Januar 1983 - 3 UF 182/82
FamRZ 1983, 610

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Unterhalt des Ehegatten; Prozeßkostenvorschuß; Begriff »persönliche Angelegenheit«.
BGB § 1360a; ZPO §§ 114, 767

Eine Vollstreckungsabwehrklage kann eine persönliche Angelegenheit betreffen, die die Prozeßkostenvorschußpflicht des jetzigen Ehegatten auslöst, wenn sie mit der Behauptung begründet wird, der beklagte frühere Ehepartner schulde die Rückgewähr von Leistungen, die seinerzeit zu der Schaffung einer gemeinsamen Ehewohnung erbracht wurden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 26. Januar 1983 - 17 W 60/82
FamRZ 1983, 588

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Vormundschaft und Pflegschaft; Entlassung des Vormunds; andauernder Verstoß gegen die Pflichten zur mündelsicheren Vermögensanlage.
BGB §§ 1806 ff, 1837, 1886

Ein andauernder Verstoß gegen die Pflichten zur mündelsicheren Vermögensanlage rechtfertigt die Entlassung des Vormunds/Pflegers aus seinem Amt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 28. Januar 1983 - 20 W 3/83
Rpfleger 1983, 151

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anwaltszwang für eine sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung.
ZPO §§ 78, 233 ff, 573, 620c

1. Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 620c ZPO besteht Anwaltszwang, weil das Verfahren der einstweiligen Anordnung Teil der nach § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzlich als Anwaltsprozeß zu führenden Ehesache ist.
2. Wird die sofortige Beschwerde unmittelbar bei dem Oberlandesgericht eingelegt, oder dort mündlich verhandelt, muß die Partei durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein.
3. Bei dem Familiengericht kann die sofortige Beschwerde auch durch einen dort oder bei dem übergeordneten Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Ein solcher kann auch die weiteren schriftlichen Erklärungen in dem Beschwerdeverfahren, namentlich die Beschwerdeerwiderung, nach § 573 Abs. 2 S. 1 ZPO abgeben, es sei denn, es kommt zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht.
4. Wegen der bestehenden Unsicherheit läßt der Senat in dem Fall einer Fristversäumnis, weil der erstinstanzliche Anwalt die sofortige Beschwerde unmittelbar bei dem Beschwerdegericht, an dem er nicht zugelassen war, eingelegt hat, ausnahmsweise die Wiedereinsetzung zu.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 31. Januar 1983 - 4 UF 263/82 u.a. (4 UF 36/83)
FamRZ 1983, 516

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