Entscheidungen OLG Schleswig 04/1983
BGB §§ 242, 266; ZPO § 93
1. Auch ein Teilanerkenntnis kann, soweit der Gläubiger die Teilleistung trotz § 266 BGB nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht hätte ablehnen dürfen, die kostenrechtliche Frage des § 93 ZPO auslösen.
2. Mögliche Begrenzung.
3. Anspruch des Unterhaltsgläubigers auf einen Titel.
OLG Schleswig, Beschluß vom 14. April 1983 - 8 WF 228/80
FamRZ 1984, 187 = SchlHA 1983, 138


Prozeßkostenhilfe; Erstreckung der Armenrechtsbewilligung auf Folgesachen; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Scheidungsverfahren.
ZPO §§ 620b, 620c, 624, 707, 719, 769
1. Die Bewilligung des Armenrechts in einem Scheidungsstreit erstreckt sich nicht auf Folgesachen, die bei der Armenrechtsbewilligung weder anhängig, noch im Wege des Armenrechtsgesuchs angekündigt waren.
2. Im Unterhaltsprozeß kann während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nicht einstweilen eingestellt werden.
OLG Schleswig, Beschluß vom 22. April 1983 - 8 UF 55/82
SchlHA 1983, 140


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