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Entscheidungen OLG Stuttgart 10/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 10/1983



Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich bei gemischt-nationaler Ehe.
EGBGB Art. 15

1. In einer gemischt-nationalen Ehe kann als Anknüpfungspunkt für das eheliche Güterrecht der Wohnsitz der Parteien dienen, wenn er in einem Lande gewählt wird, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt.
2. Hatte ein deutsch-amerikanisches Ehepaar zunächst seinen Wohnsitz in Kalifornien, und zog es später nach Deutschland, so leben die Eheleute in der Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 13 W 56/82
IPRax 1985, 107 = Justiz 1985, 294 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Umfang der Prozeßkostenhilfe; Auslegung der Begriffe »rückständige« und »entstehende« Gerichtskosten nach § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO.
ZPO § 122

1. »Rückständige« Gerichtskosten sind solche Gebühren und Auslagen, die in dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prozeßkostenhilfebewilligung dem Kostenschuldner gegenüber bereits fällig, aber von ihm noch nicht bezahlt worden waren.
2. Unter »entstehende« Gerichtskosten fallen alle dem Kostenschuldner gegenüber erst künftig fällig werdenden Gebühren und Auslagen, und zwar unabhängig davon, ob sie bereits angefallen und von der Gerichtskasse ausbezahlt worden sind, oder ob sie erst anfallen.
3. Der Zeitpunkt der Fälligkeit richtet sich nach §§ 61 ff GKG.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 17. Oktober 1983 - 8 W 393/83
JurBüro 1984, 294 = MDR 1984, 151 = Rpfleger 1984, 114

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Außer-Kraft-Treten einer ohne Anhängigkeit einer Ehesache ergangenen einstweiligen Anordnung mit Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfeantrages für eine Ehesache.
ZPO §§ 620a, 620f

Eine einstweilige Anordnung, die nach Einreichung eines Prozeßkostenhilfeantrages für eine Ehesache, jedoch ohne Anhängigkeit einer Ehesache, ergangen ist, tritt mit der Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuchs außer Kraft.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 27. Oktober 1983 - 17 WF 392/83
FamRZ 1984, 720 = Justiz 1984, 398 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Anwendung von § 1587c Nr. 1 BGB bei ursprünglich ausländischen Staatsangehörigen.
BGB § 1587c; EGBGB Art. 17

1. Zur Anwendung von § 1587c Nr. 1 BGB, wenn während der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB beide Ehegatten ausländische Staatsangehörige waren, und die ausgleichsberechtigte Ehefrau erst während des Scheidungsverfahrens die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
2. Im Rahmen des § 1587c Nr. 1 BGB kann berücksichtigt werden, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit, aufgrund derer ihm der Versorgungsausgleich zukommt, erst kurze Zeit vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erworben hat.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 27. Oktober 1983 - 17 UF 395/83
FamRZ 1984, 291

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