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Entscheidungen OLG Nürnberg 1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Nürnberg 1983



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs auch für die Zeit bis zur Erhebung einer Abänderungsklage; Unzulässigkeit einer zweiten Anschlußberufung; Voraussetzungen der Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung; materieller Umfang des Inhalts einer Abänderungsklage: proportionale Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse.
BGB §§ 1601 ff; ZPO § 323

1. Ein Unterhaltsvergleich ist auch für die Zeit bis zu der Erhebung einer Abänderungsklage abänderbar.
2. Eine zweite Anschlußberufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Anschlußschrift erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht, und zu ihrer Wiedereröffnung kein Anlaß besteht.
3. Eine geschlossene mündliche Verhandlung wird nur dann wiedereröffnet, wenn entscheidungserhebliche Verfahrensfehler vorgekommen sind, oder aber die Sache noch nicht entscheidungsreif oder ein Richter weggefallen bzw. verhindert ist.
4. Eine Abänderungsklage ermöglicht keine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts oder eine abweichende Beurteilung der bisherigen Verhältnisse; vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Bemessungsgrundlagen des Ersttitels vorzunehmenden proportionalen Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse bestehen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 31. Januar 1983 - 10 UF 1791/82

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Vormundschaft und Pflegschaft; Zustimmung des Pflegers als Vermächtnisnehmer zur Übertragung eines Grundstücks auf den Pflegling; kein Verzicht des als Vermächtnisnehmer eingesetzten Pflegers auf das Vermächtnis durch die Zustimmung zur Grundstücksübertragung.
BGB §§ 133, 249, 280, 397, 2147

Wer in seiner Eigenschaft als Pfleger die Zustimmung erteilt, daß ein Grundstück auf den Pflegling übertragen wird, auf das er als Vermächtnisnehmer selbst einen Anspruch hat, verzichtet dadurch in aller Regel nicht auf seinen Vermächtnisanspruch.

OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Februar 1983 - 8 U 1583/82
OLGZ 1984, 127 = MDR 1983, 666 = JurBüro 1983, 1699

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Prozeßkostenhilfe; Ratenzahlung; Festsetzung von Raten bei Zahlung der monatlichen Unterhaltsraten an nicht im Haushalt lebende Unterhaltsgläubiger.
ZPO §§ 114, 115

Zur Festsetzung von Raten im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, wenn eine Partei die monatlichen Unterhaltsraten an nicht in ihrem Haushalt lebende Unterhaltsgläubiger zahlt.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 15. April 1983 - 11 WF 412/83
FamRZ 1984, 409

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Unerlaubte Handlungen; Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Dienste bei Verletzung einer Hausfrau.
BGB §§ 843, 845

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% aufgrund einer Verletzung entfällt ein Anspruch einer Hausfrau wegen entgangener Dienste.

OLG Nürnberg, Urteil vom 18. April 1983 - 5 U 251/83
ZfS 1983, 165 = RuS 1983, 168

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Prozeßkostenhilfe; Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts gegen seine Partei.
ZPO § 122

Der beigeordnete Rechtsanwalt kann gegen seine Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, Vergütungsansprüche auch außergerichtlich nicht geltend machen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 20. April 1983 - 9 U 454/83
JurBüro 1984, 293 = AnwBl 1983, 570

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Armenrecht (Prozeßkostenhilfe); Anspruch auf Gewährung von Ratenzahlung; Berücksichtigung von Kindergeld und Unterhaltszahlungen als Einkommen; Beschwerdeberechtigung der Staatskasse.
ZPO §§ 115, 127

1. Die Staatskasse ist beschwerdeberechtigt, wenn und soweit das Familiengericht es in seiner Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe unterlassen hat, die Zahlung von Raten anzuordnen.
2. Zu den nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO einzusetzenden Einkünften der hilfsbedürftigen Person zählen auch das Kindergeld, soweit es der Partei im Verhältnis der Eltern zueinander zusteht, und die Unterhaltszahlungen, die diese für die von ihr betreuten Kinder erhält, wenn die Kinder als unterhaltsberechtigte Personen im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO zu berücksichtigen sind.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10. August 1983 - 11 WF 2025/83
JurBüro 1984, 1093

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Prozeßkostenhilfe; Kindergeld und Unterhaltsbeträge als Einkommen im Rahmen der Prozeßkostenhilfe.
ZPO §§ 114, 115

Zu dem verfügbaren Einkommen einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, und die in ihrem Haushalt lebende minderjährige Kinder betreut, gehören auch die Unterhaltsbeträge, die ihr für die Kinder seitens des Unterhaltsschuldners zufließen, sowie das Kindergeld.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 6. September 1983 - 11 WF 2901/83
FamRZ 1984, 408

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Prozeßkostenhilfe; Antrag für Widerklage; Notwendigkeit einer neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
ZPO §§ 114, 117, 119

Auch wenn Prozeßkostenhilfe für eine Widerklage beantragt wird, muß dem Antrag grundsätzlich eine auf dem eingeführten Vordruck abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigegeben werden. Eine Bezugnahme auf einen früher abgegebenen Vordruck reicht nur dann aus, wenn die Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind, und dies deutlich gemacht wird.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 10 WF 1513/82
JurBüro 1984, 610

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; unselbständige Anschlußberufung; Pflicht zur Kostentragung nach Rücknahme der Hauptberufung vor Beginn der mündlichen Verhandlung.
ZPO §§ 91a, 515

In dem Falle der unselbständigen Anschlußberufung trägt bei Rücknahme der Hauptberufung vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung der Berufungsführer die Kosten auch der Anschlußberufung.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. Oktober 1983 - 10 UF 1763/83

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Elterliche Sorge; Regelung für ein Kind getrennt lebender türkischer Eltern.
BGB § 1672; MSA Art. 1; ZPO § 114

1. Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Familiengerichts als Gericht des Aufenthaltsstaates nach Art. 1 MSA wird durch die nach Art. 262, Art. 263 türkBGB bestehende elterliche Gewalt türkischer Eltern über ihre Kinder ausgeschlossen, solange noch keine Scheidungsklage eingereicht ist (vgl. Art. 137 türkBGB).
2. Das Türkische BGB kennt eine § 1672 BGB ähnliche Regelung der elterlichen Sorge im Falle des Getrenntlebens nicht; damit scheidet eine sogenannte »regelungsfähige« Lücke aus.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 9. November 1983 - 11 WF 3000/83
IPRax 1984, 220 [Ls]

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Wirkungen der Ehe im Allgemeinen; Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs; Abschluß eines Arztvertrages durch die Ehefrau für ein minderjähriges Kind mit Bindung des Ehemannes.
BGB §§ 164, 611, 1357

Schließt eine sorgeberechtigte Ehefrau einen Vertrag über eine notwendige ärztliche Behandlung eines gemeinsamen Kindes ab, so ist der sorgeberechtigte Ehemann in gleicher Weise als gesetzlicher Vertreter aus diesem Vertrag verpflichtet worden.

OLG Nürnberg, Urteil vom 10. November 1983 - 2 U 1843/83

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Prozeßkostenhilfe; Voraussetzungen rückwirkender Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bis zum Zeitpunkt der Antragstellung.
ZPO §§ 114, 117

Prozeßkostenhilfe kann rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt der Antragstellung äußerstenfalls dann noch bewilligt werden, wenn der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen durch vollständige Vorlage der Vordruckerklärung nach § 117 Abs. 2 und 3 ZPO noch innerhalb der normalen Bearbeitungszeit dartut.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11. November 1983 - 11 WF 3625/83
JurBüro 1984, 773

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Unterhalt der getrennt lebenden Ehefrau; Aufhebung einer einstweiligen Anordnung; Rückforderung von aufgrund einstweiliger Anordnung geleisteten Unterhaltsbeträgen; Wirkung für die zurückliegende Zeit.
ZPO §§ 620 ff, 717, 794

Ein Rückforderungsanspruch (Schadensersatzanspruch) nach § 717 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben, wenn Zahlungen aufgrund einer einstweiligen, später aufgehobenen Anordnung nach §§ 620, 794 Abs. 1 Nr. 3a ZPO erfolgt sind.

OLG Nürnberg, Urteil vom 15. November 1983 - 11 UF 1969/83
JurBüro 1984, 1097

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Entscheidungen OLG Nürnberg 1983 - FD-Platzhalter-rund
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