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Entscheidungen OLG Hamm 11/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 11/1983



Elterliche Sorge; Vormundschaft und Pflegschaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vormunds.
BGB §§ 1631, 1671, 1672; ZPO § 620

Gemäß § 1631 BGB entscheidet der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes über dessen Aufenthalt; das ist der Vormund, wenn ein solcher bestellt ist. Das Familiengericht kann dann über den Aufenthaltsort des Kindes keine Bestimmung gemäß § 620 ZPO treffen.

OLG Hamm, Beschluß vom 7. November 1983 - 3 WF 602/83
DAVorm 1984, 508

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Abstammungsrecht; Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung; Fristbeginn.
BGB §§ 1593, 1600f, 1600h, 1600l, 1719

1. Erlangt ein Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes durch die auf die Vaterschaftsanerkennung folgende Eheschließung der Eltern, dann fällt die Legitimationswirkung kraft Gesetzes rückwirkend fort, wenn die Legitimationsgrundlage durch rechtskräftiges Urteil auf Feststellung, daß der Anfechtende nicht der Vater ist, entfällt.
2. Für den Fristbeginn ist nicht maßgeblich, ob der Kläger die Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen haben konnte, sondern ob er sie wirklich gehabt hat.

OLG Hamm, Urteil vom 11. November 1983 - 15 U 62/83
DAVorm 1984, 402

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Erbrecht; Beschwerderecht in Erbscheinsverfahren; Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts; Voraussetzung der Geltendmachung einer Rechtsbeeinträchtigung eines subjektiven Rechts; Erteilung eines Erbscheins an einen Dritten; Abgrenzung zur bloßen Beeinträchtigung von tatsächlichen Positionen und wirtschaftlichen Interessen.
BGB §§ 2301, 2353, 2361; FGG § 20

Dem Pflichtteilsberechtigten steht gegen die Erteilung eines Erbscheins zugunsten eines Dritten kein Beschwerderecht zu, wenn er nicht zugleich ein eigenes Erbrecht beansprucht.

OLG Hamm, Beschluß vom 21. November 1983 - 15 W 329/83
Rpfleger 1984, 273

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Versorgungsausgleich; Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten; Nichterfüllung der Beitragspflicht nach § 1587b Abs. 3 BGB.
BGB § 1587b; VAHRG §§ 1, 2; BVerfGG § 79; ZPO § 580

Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich gibt es keine Möglichkeit, den ausgleichsberechtigten Ehegatten, zu dessen Gunsten eine Beitragspflicht nach § 1587b Abs. 3 BGB rechtskräftig begründet worden ist, an den Rentenanwartschaften des Verpflichteten zu beteiligen, wenn dieser nach der Rechtskraft der Ehescheidung verstorben ist, ohne die Beitragspflicht erfüllt zu haben.

OLG Hamm, Beschluß vom 22. November 1983 - 1 WF 580/83
FamRZ 1984, 399

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Ehevertragsrecht; Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
BGB § 242; HausrVO § 1

Zu den Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung, wenn die Ehegatten mit ihr eine schnelle Durchführung des Scheidungsverfahrens beabsichtigt haben, und die Ehefrau gegen diese Zielsetzung des Vertrages verstoßen hat, indem sie das Scheidungsverfahren bewußt verzögert hat.

OLG Hamm, Urteil vom 23. November 1983 - 8 U 261/83
FamRZ 1984, 913

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Erbrecht; Vormerkung für ein befristet vermachtes Grundstück; Anspruch auf Bewilligung einer Vormerkung hinsichtlich eines durch Vermächtnis zugewendeten Auflassungsanspruchs; Bewilligung einer Vormerkung als gesetzliche Nebenpflicht zum Auflassungsanspruch; Vorliegen eines aufschiebend befristeten Auflassungsvermächtnisses; testamentarischer Ausschluß des Anspruchs auf Bewilligung der Auflassungsvormerkung.
BGB §§ 883, 2177

Wird dem nicht zu den Erben gehörigen Kläger ein Grundstück als Vermächtnis zugewendet, dessen Eigentümer er jedoch erst bei Auflösung der Erbengemeinschaft 30 Jahre nach dem Erbfall werden soll, so hat er vorher bereits einen befristeten Auflassungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft, der durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden kann.

OLG Hamm, Urteil vom 24. November 1983 - 10 U 118/83
MDR 1984, 402

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Anwaltszwang in Zwangsgeldverfahren; Voraussetzungen der Zwangsgeldanordnung.
FGG §§ 19, 33; ZPO § 78

1. Gegen die Anordnung eines Zwangsgeldes zu der Herbeiführung einer Auskunft über den Versorgungsausgleich kann die beschwerte Partei auch dann selbst Beschwerde einlegen, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren Teil des (dem Anwaltszwang unterliegenden) Verbundverfahrens ist.
2. Für die Anordnung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG ist kein Raum mehr, wenn der mit ihm verfolgte Zweck erfüllt ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 25. November 1983 - 2 WF 568/83
FamRZ 1984, 183

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; negative Feststellungsklage gegen eine nach der Scheidung fortgeltende Anordnung wegen Ehegattenunterhalt.
BGB §§ 1569 ff; ZPO §§ 114, 256, 620f

1. Die negative Feststellungsklage gegen eine nach der Scheidung gemäß § 620f ZPO fortgeltende einstweilige Anordnung ist mutwillig, solange nicht eine Verringerung des Unterhaltsanspruchs glaubhaft gemacht wird.
2. Allein das Bestehen des Titels aus § 620f ZPO rechtfertigt nicht die Erhebung der negativen Feststellungsklage im Wege der Prozeßkostenhilfe.

OLG Hamm, Beschluß vom 28. November 1983 - 1 WF 640/83
FamRZ 1984, 297

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