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Entscheidungen OLG Frankfurt 02/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 02/1983



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Eigenkündigung eines Unterhaltsschuldners; Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen eines seiner Ehefrau und Kindern unterhaltspflichtigen Arbeitnehmers; zur Leistungsunfähigkeit führende Kündigung.
BGB §§ 1361, 1601 ff

Der Unterhaltsschuldner darf sein Arbeitsverhältnis in der Regel nicht von sich aus kündigen; er muß vielmehr die ihm nach dem Kündigungsschutzgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz zustehenden Rechte voll ausschöpfen. Inwieweit dies ihm zugemutet werden kann, richtet sich allein nach bundesdeutschen Maßstäben; die Mentalität eines volksdeutschen Zuwanderers spielt dabei keine Rolle.

OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Februar 1983 - 1 UF 66/82
FamRZ 1983, 392

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Erbrecht; unzulässige Anordnung der Testamentvollstreckung bezüglich eines Kommanditanteils.
BGB § 2197; HGB §§ 15, 162

Die Anordnung, daß ein Kommanditanteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, ist unzulässig; schon deshalb kann sie nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 11. Februar 1983 - 20 W 561/82
NJW 1983, 1806 = MDR 1983, 581 = VersR 1983, 449 = Rpfleger 1983, 254 = OLGZ 1983, 189 = BB 1983, 604 = DB 1983, 819 = WM 1983, 485 = JR 1983, 330 = DNotZ 1983, 384 = MittRhNotK 1983, 91 = MittBayNot 1983

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Elterliche Sorge; Entziehung wegen Drogenabhängigkeit des Kindes.
BGB §§ 1666, 1666a

1. Drogenabhängigkeit (hier: langjährige Heroinsucht) rechtfertigt die Annahme eines elterlichen Erziehungsunvermögens (hier: unverschuldetes Versagen) und der mangelnden Fähigkeit zu der Gefahrabwendung von dem Kind.
2. In diesem Falle sind die Entziehung der Personensorge und die damit verbundene Trennung von Elternteil (hier: Mutter) und Kind nicht unverhältnismäßig.
3. Die Entziehung auch der Vermögenssorge kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhalt des Kindes tatsächlich durch öffentliche Mittel oder Unterbringung bei Pflegeeltern gesichert ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 14. Februar 1983 - 20 W 744/82
FamRZ 1983, 530

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Adoptionsrecht; Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung zur Adoption.
BGB § 1748

1. § 1748 BGB erfaßt nur Fälle eines besonders schwerwiegenden, vollständigen Versagens der Eltern in ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind.
2. Drogenabhängigkeit der Mutter rechtfertigt zwar die Entziehung der Personensorge, stellt aber noch keinen Fall einer besonders schweren Pflichtverletzung dar.
3. Straftaten der Eltern sind dann keine Pflichtverletzungen im Sinne des § 1748 BGB, wenn das Kind sich nicht selbst überlassen bleibt, und sein Unterhalt nicht gefährdet ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 14. Februar 1983 - 20 W 888/82
FamRZ 1983, 531 = OLGZ 1983, 135 =ZfJ 2000, 218 [Ls] = RdJB 1983, 400 [Ls]

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Vormundschaft und Pflegschaft; Anordnung einer befreiten Vormundschaft.
BGB §§ 1777, 1856

Ein zwar möglicher, in der letztwilligen Verfügung aber nicht zum Ausdruck gekommener Wille der Eltern, eine befreite Vormundschaft anzuordnen, ist nicht beachtlich.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 18. Februar 1983 - 20 W 40/83
Rpfleger 1983, 275

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; keine internationale Zuständigkeit für Ehetrennungsverfahren nach italienischem Recht.
ZPO § 606b

Das deutsche Familiengericht ist für Ehetrennungsverfahren nach italienischem Recht nicht international zuständig. Die Entscheidung würde in Italien nicht anerkannt, weil es an der qualifizierten Mitwirkung der Staatsanwaltschaft fehlt, für die in Deutschland keine Rechtsgrundlage besteht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 22. Februar 1983 - 3 WF 296/82
FamRZ 1983, 618

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