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Entscheidungen Kammergericht 03/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 03/1983



Abstammungsrecht; Feststellung der Abstammung eines Kindes; Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft eines während der Ehe geborenen Kindes nach britischem Recht; Verpflichtung zur Zahlung des Regelunterhalts.
EGBGB Art. 18; HUÜ Art. 1

Nach britischem Recht kann die Nichtehelichkeit eines während der Ehe geborenen Kindes in jedem Verfahren, in dem diese Frage eine Rolle spielt, geltend gemacht werden. Das Gericht hat inzidenter über die Frage der Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit zu entscheiden; ein besonderes Ehelichkeitsanfechtungsverfahren ist nicht notwendig.

Kammergericht, Urteil vom 16. März 1983 - 3 U 693/82
IPRax 1985, 48

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Prozeßkostenhilfe; Einsatz von Vermögen.
ZPO § 115

Ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe besteht nicht, wenn die Partei (hier: der Antragsgegner im Ehescheidungsverfahren) die Kosten der Prozeßführung aus ihrem Vermögen aufbringen kann.

Kammergericht, Beschluß vom 17. März 1983 - 18 WF 1188/82
AnwBl BE 1983, 311

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Personenstandsrecht; Verfahrensrecht; Rechtsmittel; kein Beschwerderecht der die Beurkundung eines Standesfalles anordnenden Behörde gegen eine Berichtigungsanordnung.
PStG §§ 20, 41, 47, 49; FGG § 20

1. Die Behörde, auf deren Anordnung nach § 41 Abs. 2 PStG der Standesbeamte einen Standesfall beurkundet hat, ist an dem Verfahren auf Berichtigung dieser Eintragung (§ 47 PStG) nicht beteiligt, und daher auch nicht berechtigt, gegen eine gerichtliche Berichtigungsanordnung Rechtsmittel einzulegen.
2. Das öffentliche Interesse an der Richtigkeit der Eintragungen in den Personenstandsbüchern wird in dem Berichtigungsverfahren von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen.

Kammergericht, Beschluß vom 18. März 1983 - 1 W 5907/82
StAZ 1983, 200

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsanspruch des volljährig gewordenen Unterhaltsberechtigten.
BGB §§ 1601 ff, 1629; ZPO §§ 323, 767 ZPO

Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes ist identisch mit dessen Unterhaltsanspruch nach Eintritt der Volljährigkeit.

Kammergericht, Beschluß vom 25. März 1983 - 17 WF 693/83
FamRZ 1983, 746

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Antrag auf Scheidung; Terminbestimmung in Verbundverfahren; Möglichkeit der Einreichung des Scheidungsantrages vor Ablauf des Trennungsjahres.
BGB § 1565; ZPO §§ 216, 608, 623

1. Sind mit der Scheidungssache andere Sachen als »Folgesachen« verbunden, so folgt aus den Besonderheiten dieses Verfahrens, daß der Verpflichtung zu der unverzüglichen Terminsbestimmung (§ 216 Abs. 2 ZPO) auch dann noch genügt wird, wenn der Termin erst anberaumt wird, falls abzusehen ist, daß alle nach § 623 ZPO gemeinsam zu verhandelnden Sachen zur Entscheidung reif sind.
2. § 1565 Abs. 2 BGB verbietet zwar, die Scheidung vor Ablauf eines Trennungsjahres auszusprechen, sofern nicht die dort genannten Gründe vorliegen; die Vorschrift hindert aber nicht, den Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres einzureichen.

Kammergericht, Beschluß vom 27. März 1983 - 18 WF 1605/83
FamRZ 1983, 821

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