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Entscheidungen Kammergericht 07/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 07/1983



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Zwangsvollstreckung; Aktivlegitimation eines Elternteils nach Erlöschen der Prozeßstandschaft.
BGB § 1629; ZPO § 767

Haben Eltern anläßlich des Ehescheidungsverfahrens durch Prozeßvergleich eine Vereinbarung über den Kindesunterhalt getroffen, so bleibt der sorgeberechtigte Elternteil aus eigenem Recht zur Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich auch noch nach Erlöschen der Prozeßstandschaft, also des Rechts zu der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes im eigenen Namen, befugt.

Kammergericht, Beschluß vom 4. Juli 1983 - 15 WF 3147/83
FamRZ 1984, 505

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Ehescheidung; Anwendbarkeit des § 203 Abs. 2 ZPO auf Fälle des Inlands; Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung auf Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (DDR).
ZPO § 203

Die öffentliche Zustellung eines Scheidungsantrages ist analog § 203 Abs. 2 ZPO zulässig, wenn die ordentliche Zustellung an den in dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) oder in dem Ost-Sektor von Berlin lebenden Ehegatten deswegen nicht bewirkt werden kann, weil die Behörden der DDR Zustellungsersuchen aus der Bundesrepublik Deutschland nicht nachkommen.

Kammergericht, Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 WF 2891/83
FamRZ 1983, 1155 = NJW 1983, 2950

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Prozeßkostenhilfe; Festsetzung der Raten; Berücksichtigung titulierter, jedoch nicht vollstreckter Unterhaltsleistungen für den Gegner einer Abänderungsklage nach Unterlassen der Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel.
ZPO §§ 115, 323

Der Gegner einer Abänderungsklage kann nicht auf die Vollstreckung des ihm zustehenden ursprünglichen Unterhaltstitels verzichten, und statt dessen für den Abänderungsprozeß Prozeßkostenhilfe beantragen.

Kammergericht, Beschluß vom 22. Juli 1983 - 17 WF 3830/83
FamRZ 1983, 1267

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