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Entscheidungen OLG Zweibrücken 04/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Zweibrücken 04/1983



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Anspruch auf Finanzierung eines Studiums nach abgeschlossener Berufsausbildung.
BGB § 1610

Hat ein unterhaltspflichtiger Vater einem Sohn entsprechend dessen Neigung und Begabung eine Ausbildung zum Maschinenschlosser ermöglicht, so ist er darüber hinaus nicht verpflichtet, noch ein Studium des Maschinenbaus zu finanzieren.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 13. April 1983 - 2 UF 5/83
FamRZ 1983, 642

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Elterliche Sorge; Wiederherstellung des elterlichen Personensorgerechts; örtliche Zuständigkeit und Kindeswohnsitz; Beschwerde einer Pflegemutter gegen die Beschwerdebefugnis.
BGB §§ 11, 1666, 1696, 1773; FGG §§ 9, 36, 43, 57

1. Geben Eltern ihren bisherigen Wohnsitz auf, lassen dort ein Kind aber in der Obhut eines Dritten zurück, so bestimmen sie im Zweifel den Aufenthaltsort des Kindes als dessen weiteren Wohnsitz; für Maßnahmen nach § 1666 BGB ist dann das Vormundschaftsgericht des weiteren Kindeswohnsitzes zuständig.
2. § 57 Abs. 1 Nr. 1 FGG gilt nur, wenn eine Vormundschaft mit rechtsbegründender Wirkung aufgehoben worden ist; das geschieht nicht bei Aufhebung einer Vormundschaft nach der Wiederherstellung des elterlichen Sorgerechts.
3. Eine Pflegemutter hat ein berechtigtes Interesse, die Wiederherstellung des elterlichen Personensorgerechts anzufechten.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 20. April 1983 - 3 W 32/83
DAVorm 1983, 861

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Prozeßkostenhilfe; Rechtsmittel; unzulässige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren.
ZPO § 127

Der Bezirksrevisor darf auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren selbst nicht mit der Beschwerde anfechten.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 21. April 1983 - 2 WF 52/83
JurBüro 1983, 1725

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Vormundschaft und Pflegschaft; Vergütung eines Pflegers; Aufwendungsersatz für einen Berufsvormund; Beweislast bezüglich des Umfangs der Dienstleistungen.
BGB §§ 1835, § 1836

1. Eine Pflegervergütung ist ausgeschlossen, wenn das laufende Einkommen des Pfleglings unter der Rückzahlungsgrenze des § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO liegt.
2. Der Berufsvormund erhält Aufwendungsersatz auch für die Dienste, die der Einzelvormund/Pfleger dem Mündel/Pflegling unentgeltlich leistet.
3. Zum Nachweis des Berufsvormunds bezüglich seines Dienstleistungsumfangs bei seinem Aufwendungsersatzanspruch muß der Berufsvormund den Umfang seiner Dienstleistung berechenbar substantiieren.
4. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast des Berufsvormunds reicht es im Regelfall aus, wenn der geltend gemachte Zeitaufwand zu den für die Führung der jeweiligen Vormundschaft oder Pflegschaft erforderlichen Geschäften in einem nach den Erfahrungen der Praxis angemessenen Verhältnis steht.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 28. April 1983 - 3 W 38/83
AnwBl 1983, 470 = Rpfleger 1983, 312 = DAVorm 1983, 846 [Ls]

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen kurzer Ehedauer.
BGB §§ 1572, 1573, 1574, 1579

1. Eine Ehedauer von vier Jahren ist nicht mehr »kurz« im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
2. Zu der Erwerbsobliegenheit einer 58-jährigen geschiedenen Ehefrau.
3. Der Umstand, daß ein Mann nach der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau die erste Ehefrau wieder geheiratet hat, mit der er die jetzt bezogene Rente im wesentlichen erwirtschaftet hatte, ist für sich allein kein Grund, der zweiten Ehefrau einen Unterhaltsanspruch nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu versagen.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. April 1983 - 6 UF 178/82
FamRZ 1983, 1138

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