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Entscheidungen OLG Düsseldorf 06/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 06/1983



Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Vormundschaftsgericht und Familiengericht (hier: Übertragung der elterlichen Sorge).
BGB §§ 1666, 1671, 1672; GVG § 23b; ZPO § 36

1. Hat das Vormundschaftsgericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch einstweilige Anordnung vorläufig entschieden, dann ist für einen späteren Antrag des anderen Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge das Familiengericht zuständig.
2. Zu der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Vormundschaftsgericht und Familiengericht (im Anschluß an Schlüter/König, FamRZ 1982, 1159 ff).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 8. Juni 1983 - 2 UFH 12/83
FamRZ 1983, 938

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Kosten und Gebühren; Kostenentscheidung nach Teilerledigung einer Stufenklage; Streitwert der Stufenklage nach Rücknahme des unbeziffert gebliebenen Zahlungsantrages.
ZPO §§ 3, 91a, 254; GKG § 18

1. Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache nur zum Teil (hier: bezüglich des Auskunftsanspruchs einer Stufenklage) übereinstimmend für erledigt erklärt, so kann insoweit trotz beiderseitigen Kostenantrags kein Beschluß gemäß § 91a ZPO erlassen werden; die Gründe, die zu der beiderseitigen Teilerledigterklärung geführt haben, können vielmehr erst im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung über die restliche Hauptsache berücksichtigt werden.
2. Im Rahmen einer Stufenklage ist der Streitwert des unbezifferten Zahlungsanspruchs im Regelfall auch dann erheblich höher als derjenige des Auskunftsanspruchs anzusetzen, wenn der noch nicht bezifferte Zahlungsantrag nach der Erledigung des Auskunftsanspruchs - ohne erneute mündliche Verhandlung - zurückgenommen wird (gegen OLG Stuttgart NJW 1969, 1216).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27. Juni 1983 - 6 WF 100/83
JurBüro 1983, 1876

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