Entscheidungen OLG Stuttgart 11/1981
BGB §§ 403, 412, 1601 ff; ZPO §§ 418, 727; BSHG § 90; UVG § 7
1. Der Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 7 UVG kann wirksam auf den Sozialhilfe-träger übergeleitet werden, geht jedoch nicht bereits mit dem Erlaß des Bewilligungs-bescheides, sondern erst dann auf das Land über, wenn die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz tatsächlich an den Berechtigten erbracht wird.
2. Fehlt es mangels Auszahlung der bewilligten Unterhaltsleistung an einer vollende-ten Rechtsnachfolge, scheidet die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung des Unterhaltstitels an das Land als Unterhaltsleistungsträger aus.
3. Der Beweis der erfolgten Leistung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz als Voraus-setzung der Rechtsnachfolge im Sinne von § 727 ZPO kann durch einen Rechneraus-druck, der die zu bezeugenden Tatsachen weder durch einen verbundenen Text, noch in anderer unmißverständlicher Weise angibt, nicht geführt werden. Sonstige von dem Unterhaltsleistungsträger selbst gefertigte oder beglaubigte Belege sind zu diesem Beweis ebenfalls nicht geeignet, auch wenn es sich hierbei um öffentliche Urkunden handelt.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 10. November 1981 - 17 WF 341/81
DAVorm 1982, 792


Ehescheidung; Trennungsklage bei gemischt-nationaler Ehe.
EGBGB Art. 17; GG Art. 3
1. Der Senat hält die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 3 EGBGB für gemischt-nationale Ehen, in denen ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist, getroffene Sonderregelung im Hinblick auf Art. 17 Abs. 4 EGBGB nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 GG für verfassungswidrig.
2. Zu den Voraussetzungen einer Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht.
OLG Stuttgart, Urteil vom 13. November 1981 - 15 UF 377/80
FamRZ 1982, 296


Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Pfändbarkeit von Kindergeld wegen anderer Ansprüche als solcher auf Unterhalt; Zusammenrechnung von Kindergeld und Arbeitseinkommen.
ZPO §§ 850c, 850e; SGB I § 54
Bei der Zusammenrechnung von laufenden Sozialleistungen mit Arbeitseinkommen ist der unpfändbare Grundbetrag derjenigen Leistung zu entnehmen, die die wesentliche Grundlage für die Lebenshaltung des Schuldners bildet; das ist im Regelfall das Ar-beitseinkommen.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 20. November 1981 - 8 W 126/81
JurBüro 1982, 1747 = Rpfleger 1982, 349 = Justiz 1982, 370


Familienvermögensrecht; gesetzliches Güterrecht; Ersatz von Haushaltsgegenständen.
BGB § 1370
Haushaltsgegenstände, die ein Ehegatte im Wege des Erbgangs zu Alleineigentum erwirbt, werden nicht im Sinne dieser Vorschrift »angeschafft«.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 20. November 1981 - 15 UF 243/81
FamRZ 1982, 485 = NJW 1982, 585 = MDR 1982, 231 = Justiz 1982, 161 [Ls]


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