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Entscheidungen OLG Celle 02/1981



Vormundschaft und Pflegschaft; Notwendigkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft.
BGB § 1906; FGG § 12

Vor der Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft ist der Betroffene grundsätzlich persönlich anzuhören.

OLG Celle, Beschluß vom 16. Februar 1981 - 12 Wx 1/81
FamRZ 1981, 608

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt; »angemessene Vorbildung zu einem Beruf« iSd § 1610 BGB; Abitur-Lehre-Studium-Fälle (hier: Banklehre und Studium der Wirtschaftspädagogik); zwischen Beendigung der Banklehre und Aufnahme des Studiums abgeleisteter Wehrdienst; Berufstätigkeit zur zeitlichen Überbrückung; Bezug öffentlicher Förderungsmittel während der Lehrzeit.
BGB § 1610; BAföG §§ 36, 37

1. Als »angemessene Vorbildung zu einem Beruf« im Sinne des § 1610 BGB kommt auch eine von dem Unterhaltsberechtigten nach der Erlangung der Hochschulreife absolvierte Banklehre in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte anschließend das Studium der Wirtschaftspädagogik aufnimmt. Selbst der zwischen der Beendigung der Banklehre und der Aufnahme des Studiums abgeleistete Wehrdienst sowie eine zu der zeitlichen Überbrückung ausgeübte Berufstätigkeit von 1½ Monaten ändern daran nichts.
2. Eine Banklehre ist zwar keine Voraussetzung für das Studium der Wirtschaftspädagogik; sie ist jedoch eine sinnvolle Vorbereitung darauf. Das sich anschließende Studium kann sogar in dieser Konstellation wie eine Erstausbildung behandelt werden, wenn die Eltern für die Lehrausbildung keine finanziellen Aufwendungen zu erbringen hatten, und der Unterhaltsberechtigte schon während der Lehrzeit öffentliche Förderungsmittel erhalten hat.
3. Mit der Absolvierung einer Banklehre durch einen Abiturienten erlischt dessen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten nicht, es sei denn, die Fähigkeiten des Unterhaltsberechtigten würden damit ausgeschöpft.

OLG Celle, Urteil vom 26. Februar 1981 - 12 UF 212/80
FamRZ 1981, 584

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