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Entscheidungen OLG Nürnberg 01/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Nürnberg 01/1981



Armenrecht (Prozeßkostenhilfe); Beschwerde gegen die Versagung; Scheitern der Ehe aus Härtegründen; Feststellung der tatsächlichen Trennung der Parteien.
BGB § 1565; ZPO § 114

Hinreichende Aussicht auf Erfolg kann dem Antragsgegner eines Scheidungsantrages nicht abgesprochen werden, wenn erst durch Beweisaufnahme geklärt werden kann, ob die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 2. Januar 1981 - 7 WF 3145/80

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Ehewohnung und Hausrat; Ermessensausübung bei der Hausratsteilung.
HausrVO §§ 2, 8

In einem Hausratsteilungsverfahren darf das Rechtsmittelgericht nur überprüfen, ob der Erstrichter den Hausrat ohne Ermessensfehler verteilt hat; es darf jedoch nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Erstrichters setzen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 8. Januar 1981 - 11 UF 2226/80

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Verfahrensrecht; Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten; Ablehnung eines Sachverständigen.
ZPO §§ 42 ff, 406

Ein Ablehnungsgrund ist nur dann anzunehmen, wenn der Sachverständige in derselben Sache bereits als Privatgutachter des Gegners tätig gewesen ist, in anderen Sachen jedoch nur dann, wenn er zu dem Gegner in einer abhängigen oder ständigen Verbindung steht.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 9. Januar 1981 - 8 W 2748/80
JurBüro 1981, 776

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes; Bemessung dieser Unterhaltsansprüche bei nicht ausreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (Mangellage).
BGB §§ 1361, 1601 ff, 1615g

1. Zahlungen auf Schulden, die bereits während intakter Ehe den Lebensstandard der Familie gesenkt haben, sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners leistungsmindernd zu berücksichtigen.
2. Reicht das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht aus, um seinen Selbstbehalt und alle Unterhaltsansprüche zu decken, sind die zu zahlenden Beträge im Verhältnis des verfügbaren Einkommens zum Unterhaltbedarf einschließlich Selbstbehalt zu kürzen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 12. Januar 1981 - 10 UF 2027/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners; Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit eines unterhaltspflichtigen Elternteils im Falle verschärfter Leistungspflicht.
BGB §§ 1601, 1603; ZPO § 114

Wer seinen Kindern unterhaltspflichtig ist, hat alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden; er hat nur Anspruch darauf, daß ihm die Mittel für den eigenen notwendigen Unterhalt verbleiben. Dabei ist unterhaltsrechtlich von erzielbaren Einkommen auszugehen. Dem Unterhaltspflichtigen ist es verwehrt, seine Arbeitskraft in einem fast ertragslosen Gewerbe unterwertig einzusetzen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Januar 1981 - 10 UF 3017/80

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Ehescheidung; ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen eines Ehegatten; unzumutbare Härte iSd § 1565 Abs. 2 BGB.
BGB § 1565; ZPO § 114

Ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen eines Ehegatten führen für sich allein in der Regel nicht dazu, eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB zu bejahen, sondern es müssen noch andere Umstände hinzukommen, welche die weitere Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes für den betrogenen Ehegatten unerträglich machen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 19. Januar 1981 - 11 WF 2649/80

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebender Unterhaltsgläubiger; Zurechnung fiktiven Einkommens auf seiten des Unterhaltsschuldners wegen Verletzung von Erwerbsobliegenheiten.
BGB §§ 1361, 1579; ZPO § 323

1. Allein ein Zusammenleben der Trennungsunterhalt begehrenden, in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau schließt ihren Unterhaltsanspruch nicht aus. Um eine zum Ausschluß führende grobe Unbilligkeit annehmen zu können, müssen weitere Voraussetzungen hinzutreten: Die Abwendung von dem Ehepartner und unmittelbar daran die Begründung einer neuen Lebensgemeinschaft mit dem da schon bekannten anderen Mann.
2. Ein unterhaltspflichtiger Ehemann, der sich nicht nach Kräften bemüht, eine angemessene Arbeitsstelle zu finden, hat seiner Ehefrau Unterhalt nach dem Einkommen zu leisten, das er bei Einsatz aller seiner Kräfte erzielen könnte.

OLG Nürnberg, Urteil vom 20. Januar 1981 - 11 UF 2411/80

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