Entscheidungen OLG Karlsruhe 10/1981
ZPO §§ 623, 628
1. Die Folgesachen wegen Elementarunterhalts einerseits sowie wegen Vorsorgeunterhalts andererseits können nicht voneinander abgetrennt werden: Einer Auflösung des Verfahrensverbunds steht entgegen, daß insoweit bereits nach materiellem Recht eine einheitliche Entscheidung geboten ist.
2. Zu der Bemessung des Kindesunterhalts bei Zusammentreffen mit Vorsorgeunterhalt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Oktober 1981 - 16 UF 111/80
FamRZ 1982, 318


Prozeßkostenhilfe; Beschwerde gegen die Versagung rückwirkender Prozeßkostenhilfe.
ZPO §§ 118, 119, 127
Wird die Gewährung der vor Abschluß der Instanz beantragten Prozeßkostenhilfe erst nach Beendigung der Instanz versagt, dann ist eine gegen die Versagung gerichtete Beschwerde auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht vorliegen.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14. Oktober 1981 - 16 WF 132/81
MDR 1982, 328 = AnwBl 1982, 77 = Justiz 1982, 95


Elterliche Sorge; Maßnahmen zum Schutzes von Kindern; Aufhebung einer gemäß § 1666a BGB getroffenen Maßnahme; Herauslösung eines Kindes aus der Pflegefamilie.
BGB §§ 1666a, 1696
Bestehende Maßnahmen nach § 1666a BGB - die Trennung eines Kindes von seiner leiblichen Mutter bei gleichzeitigem Entzug des Personensorgerechts - sind gemäß § 1696 Abs. 2 BGB nicht schon dann zu ändern, wenn die für die Anordnung maßgeblichen Gründe weggefallen sind; eine Änderungsentscheidung ist vielmehr nur dann zulässig, wenn eine zuverlässige Gewähr dafür besteht, daß sie auch aus anderen Gründen nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohles führt.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 19. Oktober 1981 - 16 Wx 6/81
OLGZ 1982, 164 = Justiz 1982, 90 = ZblJugR 1982, 245


Aktuelles
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel