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Entscheidungen OLG Stuttgart 09/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 09/1981



Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Kostenurteil im Säumnisverfahren; Anfechtbarkeit; Hauptsacheerledigung; Kostengrundlage.
ZPO §§ 91, 91a, 99, 343

1. Urteile, die nach Einspruch allein gegen die Kostenentscheidung eines Versäumnisurteils ergehen, sind nicht anfechtbar (§ 99 Abs. 1 ZPO).
2. Das gilt auch dann, wenn das Versäumnisurteil auf einseitige Erledigungserklärung des Klägers hin die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ausspricht, und die Kosten des Rechtsstreits dem säumigen Beklagten auferlegt.
3. Die nach dem Einspruch des Beklagten, beschränkt auf den Kostenpunkt, zu treffende Entscheidung durch Urteil gemäß § 343 ZPO kann die Kostenentscheidung des Versäumnisurteils, die nach § 91 ZPO zu ergehen hat, mangels übereinstimmender Erledigungserklärungen beider Parteien nicht durch eine solche nach § 91a ZPO ersetzen.
4. Wird in dem Urteil nach § 343 ZPO die allein angefochtene Kostenentscheidung des Versäumnisurteils aufrecht erhalten, und dies fälschlich mit Erwägungen aus § 91a Abs. 1 ZPO begründet, so wird hierdurch ein an sich nicht gegebenes Rechtsmittel gegen das Urteil nicht eröffnet.

OLG Stuttgart, Urteil vom 3. September 1981 - 10 U 63/81
JurBüro 1981, 1894 = Justiz 1982, 56 [Ls]

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Ehewohnung und Hausrat; Voraussetzungen für die Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung im einstweiligen Anordnungsverfahren.
BGB § 866; ZPO § 620

1. Die Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung hat auch nach Einreichung des Scheidungsantrages und während der Dauer des streitigen Scheidungsverfahrens das aus Mitbesitz (§ 866 BGB) geschützte Recht des anderen Ehegatten an der ehelichen Wohnung zu berücksichtigen.
2. Will ein Ehegatte an der Ehe festhalten, weil er sie nicht für gescheitert hält, so darf im einstweiligen Anordnungsverfahren dem Ehegatten die Benutzung der Wohnung nur dann entzogen werden, wenn sich aufgrund konkret vorgetragener Umstände bereits jetzt abzeichnet, daß die Ehe wahrscheinlich endgültig gescheitert ist, und daß ein weiteres räumliches Zusammenleben aus Gründen, die in der Person des an der Ehe festhaltenden Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 11. September 1981 - 15 WF 262/81
Justiz 1982, 23

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Versorgungsausgleich; Ausschluß wegen Fehlens in der Ehezeit erworbener Versorgungsanwartschaften eines Ehegatten.
BGB § 1587c

Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn das Fehlen in der Ehezeit erworbener Versorgungsanwartschaften eines Ehegatten nicht auf ehebedingte Ursachen zurückzuführen ist, wenn dieser Ehegatte zum Familienunterhalt und zur Erfüllung der häuslichen Pflichten kaum beigetragen, und wenn er gegen die wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten verstoßen hat.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 17. September 1981 - 17 UF 66/81
FamRZ 1982, 309 = NJW 1982, 241 = Justiz 1982, 135 [Ls]

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