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Entscheidungen OLG Karlsruhe 09/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 09/1981



Kosten und Gebühren; einstweilige Anordnungen; Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache in dem Beschwerdeverfahren über eine einstweilige Anordnung.
ZPO §§ 91a, 620, 620g

Bei Erledigung der Hauptsache in dem Beschwerdeverfahren über eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO bedarf es wegen der grundsätzlichen Geltung des § 620g ZPO nur dann eines Kostenbeschlusses nach § 91a ZPO, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht der Beschwerde verneint.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 2. September 1981 - 16 WF 59/81
Justiz 1981, 480

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Aktivlegitimation zur Abänderung eines Scheidungsvergleichs hinsichtlich des Kindesunterhalts.
BGB § 1629; ZPO § 323

Der aus einem Scheidungsvergleich alten Rechts über den Unterhaltsbeitrag der Eltern für die Kinder berechtigte Elternteil kann im Wege der Abänderungsklage erhöhte Zahlung verlangen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 1981 - 16 UF 64/81
FamRZ 1981, 1198

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Versorgungsausgleich bei Zweitehe der Ehegatten.
BGB § 1587; 1. EheRG Art. 12

Ist die erste Ehe der Parteien nach altem Recht geschieden worden, haben diese einander erneut geheiratet, und ist die zweite Ehe nach neuem Recht zu scheiden, so ist dem Versorgungsausgleich jedenfalls dann ausschließlich die Ehezeit der Zweitehe zugrundezulegen, wenn die Eheleute in einer Folgenvereinbarung anläßlich der Scheidung der ersten Ehe auf Unterhalt verzichtet haben.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16. September 1981 - 16 UF 121/80
FamRZ 1982, 176

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Ausbildungsunterhalt bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern; einstweilige Anordnung betreffend einen Prozeßkostenvorschuß für eine Auskunftsklage gemäß § 1605 BGB.
BGB §§ 1605, 1610; ZPO § 127a

1. Ein im Studium befindliches Kind hat in der Regel auch dann, wenn seine Eltern in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbetrag, der den doppelten BAföG-Satz übersteigt.
2. § 127a ZPO ist als reine Verfahrensregelung anzusehen. Sie setzt für das anhängige Verfahren voraus, daß Eltern ihren Kindern im Rahmen des § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten zur Führung eines Prozesses vorschießen müssen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
3. Eltern müssen ihrem Kind allerdings keine Kosten für eine Auskunftsklage vorschießen, wenn sie ihrem studierenden Kind bereits einen Unterhaltsbetrag leisten, der den doppelten BAföG-Satz übersteigt: Insoweit besteht kein Anspruch mehr auf Aufdeckung des tatsächlich erzielten Einkommens, da die Sättigungsgrenze bereits erreicht bzw. überschritten ist.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22. September 1981 - 18 UF 133/81
FamRZ 1981, 1195 = NJW 1982, 834 = Justiz 1982, 231 [Ls]

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