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Entscheidungen OLG Hamburg 12/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 12/1981



Verfahrensrecht; Anerkennung eines venezolanischen Urteils über die Scheidung der Ehe eines Spaniers und einer Kolumbianerin.
ZPO §§ 328, 606b

Zur Anerkennung eines venezolanischen Urteils über die Scheidung der Ehe eines Spaniers und einer Kolumbianerin.

OLG Hamburg, Beschluß vom 7. Dezember 1981 - 2 VA 2/81
StAZ 1982, 246

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung eines von einem Elternteil für das Kind erwirkten Unterhaltstitels auf die Unterhaltsvorschußkasse.
BGB § 1629; UVG §§ 1, 7; ZPO §§ 418, 620, 727

1. Ist die Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber einem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind während des Scheidungsverfahrens der Eltern durch eine einstweilige Anordnung geregelt worden, so ist aus diesem Titel nur derjenige Elternteil berechtigt, bei dem das Kind lebt, nicht das Kind.
2. Erbringt die Unterhaltsvorschußkasse Unterhaltsleistungen an das Kind, kann dem Träger der Unterhaltsvorschußkasse als Rechtsnachfolger des Kindes keine vollstreckbare Ausfertigung der einstweiligen Anordnung gemäß § 727 ZPO erteilt werden, da das Kind nicht Titelgläubiger ist.
3. Eine Bescheinigung des Trägers der Unterhaltsvorschußkasse darüber, daß die Unterhaltsvorschußkasse an den aus einem Unterhaltstitel berechtigten Gläubiger Leistungen erbracht hat, stellt keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO dar, wenn die Urkunde nicht ergibt, daß das Zeugnis auf eigener Wahrnehmung des Trägers der Unterhaltsvorschußkasse beruht. Eine solche Bescheinigung genügt in dem Verfahren nach § 727 ZPO nicht zum Nachweis dafür, daß der Träger der Unterhaltsvorschußkasse Rechtsnachfolger des Titelgläubigers geworden ist.
4. Legt der Träger der Unterhaltsvorschußkasse eine Quittung des gesetzlichen Vertreters des berechtigten Kindes über den Empfang von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz vor, so wird dadurch nicht offenkundig im Sinne des § 727 ZPO, daß der Unterhaltsanspruch des berechtigten Kindes gegen den anderen Elternteil auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse gemäß § 7 UVG übergegangen ist (gegen OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 387).

OLG Hamburg, Beschluß vom 7. Dezember 1981 - 2 WF 389/81
FamRZ 1982, 425 = DAVorm 1982, 482

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anrechnungs- und Differenzmethode; Bemessung des vollen Unterhalts.
BGB §§ 1573, 1578

1. Hat der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte vor der Rechtskraft der Scheidung kein Arbeitseinkommen erzielt, sondern Arbeit erst alsbald nach der Scheidung aufgenommen, oder muß dies zu seinem Nachteil im Sinne der Zurechnung fiktiven Einkommens unterstellt werden, so kann der Unterhalt nicht ohne weiteres nach der Differenzmethode berechnet werden; der Unterhaltsanspruch ist vielmehr durch den ihm nach §§ 1573 Abs. 2 S. 1, 1578 BGB zustehenden vollen Unterhalt begrenzt, zu berechnen allein auf der Grundlage des Einkommens des anderen Ehegatten.
2. Bei der Bemessung des vollen Unterhalts ist, um den höheren Unkosten des Lebens nach der Scheidung Rechnung zu tragen, von einem erhöhten Betrag des Nettoeinkommens des anderen Ehegatten auszugehen (hier: um 30% erhöht). Auf den danach berechneten Ausgangsbetrag ist das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten anzurechnen.

OLG Hamburg, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 2 UF 13/81
FamRZ 1982, 925

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Prozeßstandschaft für minderjährige Kinder; vollstreckbare Ausfertigung eines durch einen Elternteil für sein Kind erwirkten Unterhaltstitels; Titelumschreibung auf die Unterhaltsvorschußkasse.
BGB § 1629; ZPO §§ 620, 727; UVG §§ 1, 7

1. In dem Verfahren der einstweiligen Anordnung in Ehesachen sind Eltern nicht Prozeßstandschafter ihrer minderjährigen Kinder.
2. Das Land, das einem Kind Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz gezahlt hat, ist nicht berechtigt, eine vollstreckbare Ausfertigung der einstweiligen Anordnung zu verlangen, durch die die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Verhältnis der Eltern zueinander geregelt worden ist.

OLG Hamburg, Beschluß vom 15. Dezember 1981 - 15 WF 266/81
FamRZ 1982, 426 = DAVorm 1982, 485

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Internationales Privatrecht; Morgengabe des iranischen Rechts.
EGBGB Art. 17, Art. 30; ZPO § 606b

Mit der Morgengabe des iranischen Rechts wird der Zweck verfolgt, den Ehemann von einer willkürlichen Ausübung des Verstoßungsrechts abzuhalten und die Ehefrau sozial zu sichern. Bei der Bemessung der Höhe der Morgengabe sind die Verhältnisse der Ehefrau und ihrer Familie angemessen zu berücksichtigen.

OLG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 1981 - 15 UF 24/81
IPRax 1983, 76

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Ehewohnung und Hausrat; Zuweisung einer Dienst- und Werkwohnung.
HausrVO §§ 4, 5

Ist das Mietverhältnis bezüglich der Ehewohnung nur mit einem der Ehegatten abgeschlossen worden, war diesem die Wohnung aufgrund eines mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnisses überlassen, und ist eine Frist verstrichen, nach deren Ablauf die Wohnung nach dem Inhalt des Mietvertrages nicht mehr als mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis überlassen gelten sollte, so bleibt es trotz einer während des Scheidungsverfahrens seitens des Ehemannes ausgesprochenen wirksamen Kündigung des Mietverhältnisses entsprechend § 5 Abs. 2 HausrVO dabei, daß für die Frage der Zuweisung der Wohnung § 5 Abs. 1 HausrVO maßgeblich ist, auch wenn die Wohnung von dem Vermieter weiter für die Überlassung aufgrund von Arbeitsverhältnissen vorgesehen ist.

OLG Hamburg, Beschluß vom 23. Dezember 1981 - 2 UF 191/81
FamRZ 1982, 939

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Zustimmungsbedürftigkeit eines Antrages auf Teilungsversteigerung eines Grundstücks; Verweis auf die Widerspruchsklage.
BGB § 1365; ZVG § 180

Der Antrag auf Teilungsversteigerung eines Grundstücks kann in entsprechender Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB nur mit Zustimmung des Ehegatten wirksam gestellt werden, wenn der Grundstücksanteil des antragstellenden Ehegatten im wesentlichen sein ganzes Vermögen darstellt. Sofern dies jedoch strittig ist, und die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - insbesondere der Inhalt des Grundbuchs - nicht ohne weiteres ergeben, daß der Grundstücksanteil im wesentlichen das ganze Vermögen des antragstellenden Ehegatten darstellt, ist der andere Ehegatte auf den Weg der Widerspruchsklage (§§ 771, 772 ZPO) verwiesen (Bestätigung von OLG Hamburg MDR 1965, 748; so auch OLG Hamm MDR 1979, 229).

OLG Hamburg, Beschluß vom 29. Dezember 1981 - 6 W 64/81
MDR 1982, 330 [Ls]

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