Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Köln 06/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 06/1981



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Bemessung des Trennungsunterhalts; Berücksichtigung von Schulden für ein gemeinsames Haus; Berücksichtigung der Wohnungsnutzung bei der Unterhaltsbemessung.
BGB § 1361

1. Zu der Berücksichtigung von Schulden in Form von Zins- und Tilgungslasten für ein gemeinsames Haus, und zu der Berücksichtigung der Wohnungsnutzung bei der Bemessung des Unterhalts getrennt lebender Ehegatten.
2. Nach dem Ausgangspunkt, daß die Ehegatten nach erfolgter Trennung möglichst nicht zu der Aufgabe eines den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Status gezwungen, und das endgültige Scheitern der Ehe nicht gefördert werden soll, ist es gerechtfertigt, daß der Unterhaltsschuldner weiterhin alle Familienlasten von seinem Nettoeinkommen voll absetzen darf (hier: Zins- und Tilgungslasten für das gemeinsame Haus), und er andererseits dem Unterhaltsberechtigten nicht entgegenhalten darf, daß er mit diesen Beträgen oder einem Teil davon bereits Unterhaltsleistungen (hier: Gewährung der Wohnungsnutzung) erbringe, die von dem Unterhaltsanspruch der Berechtigten abzuziehen seien.
3. Allerdings müssen sich beide Ehegatten auch nach der Trennung anteilig nach ihren Einkünften an den Hauslasten beteiligen, wenn auch vor der Trennung die Lasten aus dem gesamten Familieneinkommen bestritten worden sind.

OLG Köln, Urteil vom 22. Juni 1981 - 25 UF 47/80
FamRZ 1981, 1174

Speichern Öffnen koe-1981-06-22-047-80.pdf (77,64 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschwerde gegen eine richterliche Terminsverfügung wegen »greifbarer Gesetzeswidrigkeit«.
ZPO §§ 216, 272, 567

Die richterliche Terminsverfügung (§§ 216, 272 ZPO) ist in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der »greifbaren Gesetzeswidrigkeit« mit der Beschwerde anfechtbar, wenn sie in erheblichem Maße in die Belange der Partei eingreift, und für ihre Rechtfertigung jede verständige Rechtsgrundlage fehlt.

OLG Köln, Beschluß vom 23. Juni 1981 - 4 WF 93/81
NJW 1981, 2263

Speichern Öffnen koe-1981-06-23-093-81.pdf (55,82 kb)
_______________

Eheschließung; Wirksamkeit einer von einem Shia-Shariat-Priester in Deutschland vollzogenen Trauung zwischen einem indischen und einer pakistanischen Staatsangehörigen.
EheG § 15a

1. Für die Wirksamkeit einer im Ausland vor einem Geistlichen geschlossenen Ehe ist gemäß § 15a Abs. 1 EheG erforderlich, daß beide Verlobte einem ausländischen Staat angehören, daß die Ehe vor einer ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen wird, und daß die Eheschließung in der von dem Ermächtigungsland vorgeschriebenen Form erfolgt.
2. Die in § 15a Abs. 2 EheG vorgesehene Eintragung in das Standesregister dient lediglich der Beurkundung, und hat keine konstitutive Bedeutung.

OLG Köln, Beschluß vom 29. Juni 1981 - 16 Wx 57/81
FamRZ 1981, 868 = StAZ 1981, 326 = KirchE 18, 510

Speichern Öffnen koe-1981-06-29-057-81.pdf (53,64 kb)
Entscheidungen OLG Köln 06/1981 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel