Entscheidungen OLG Koblenz 05/1981
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b, 1578e, 1587g; RVO § 1304; AVG §§ 83, 96
1. Rentenanwartschaften, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für Zeiten vor der Ehezeit begründet worden sind, sind beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (»In-Prinzip«). Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils gemäß § 1304 Abs. 2 RVO, § 83 Abs. 2 AVG, § 96 Abs. 2 RKnG sind die durch Nachentrichtung begründeten Werteinheiten den auf die Ehezeit entfallenen Werteinheiten hinzuzurechnen.
2. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung (§ 1587b Abs. 3 BGB) scheidet nach § 1587e Abs. 3 in Verbindung mit § 1587g Abs. 1 S. 2 BGB aus, wenn in dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf Dauer erwerbsunfähig ist, und der Ausgleichspflichtige die auszugleichende Betriebsrente bereits bezieht.
OLG Koblenz, Beschluß vom 4. Mai 1981 - 13 UF 945/80
FamRZ 1981, 898


Vormundschaft und Pflegschaft; Zuständigkeit zur Auswahl des Vormunds.
BGB § 1671; ZPO § 621; GVG § 23b
Nach dem Zweck des § 1671 Abs. 5 BGB ist das Familiengericht in denjenigen Fällen, in denen sich die Gefahr für das Wohl des Kindes nur durch die Übertragung der Sorge für Person und Vermögen des Kindes auf einen ganz bestimmten Vormund abwenden läßt, auch für die Auswahl dieses Vormunds zuständig (in Anlehnung an OLG Stuttgart FamRZ 1978, 830).
OLG Koblenz, Beschluß vom 12. Mai 1981 - 13 UF 274/81
FamRZ 1981, 1004


Unterhaltsrecht; Sicherheitsleistung für Unterhaltspflicht aufgrund einstweiliger Anordnung.
ZPO § 641d
Für die Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung muß es grundsätzlich genügen, daß das Kind selbst nicht die Mittel für seinen Unterhalt besitzt. Die Notwendigkeit einer auf Sicherheitsleistung gerichteten einstweiligen Anordnung ergibt sich vor allem dann, wenn ohne sie die Erfüllung der bis zu der Erlangung eines rechtskräftigen Titels aufgelaufenen Rückstände gefährdet sein könnte.
OLG Koblenz, Beschluß vom 15. Mai 1981 - 15 W 203/81
DAVorm 1981, 773


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