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Entscheidungen OLG Köln 11/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 11/1981



Prozeßkostenhilfe; Bedürftigkeit; Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß.
BGB § 1360a; ZPO §§ 114 ff

Der Antrag einer Partei, ihr Prozeßkostenhilfe zu gewähren, kann grundsätzlich dann nicht wegen der Möglichkeit zurückgewiesen werden, von der Gegenpartei einen Prozeßkostenvorschuß zu erlangen, wenn die Gegenpartei selbst nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat.

OLG Köln, Beschluß vom 3. November 1981 - 25 WF 166/81
FamRZ 1982, 416

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Höferecht; Genehmigung einer Rückerwerbsklausel in einem Hofübergabevertrag.
HöfeO § 17

Eine Rückerwerbsklausel in einem Hofübergabevertrag »Der Übergeber ist berechtigt, die Übertragung des Grundbesitzes auf sich zu verlangen, wenn der Erwerber vor dem Übergeber ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstirbt« ist zu genehmigen, da sie weder aus bürgerlich- noch aus grundstücksverkehrs- oder höferechtlicher Sicht durchgreifenden Bedenken begegnet.

OLG Köln, Beschluß vom 19. November 1981 - 23 WLw 22/81

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Versorgungsausgleich; Klarstellung eines Verbundurteils durch Feststellung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Ausgestaltung der Berücksichtigung der Versorgungsanwartschaft eines ehemaligen Ehegatten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des nachehelichen Versorgungsausgleichsverfahrens.
BGB §§ 1587, 1587a, 1588

Ist in einem Verbundverfahren der Versorgungsausgleich geregelt worden, hierbei aber eine noch verfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nicht beachtet worden, und wird wegen dieser Nichtbeachtung Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Versorgungsausgleich auch in bezug auf diese Anwartschaft durchzuführen, so kann in Ergänzung des erstinstanzlichen Verbundurteils klarstellend ausgesprochen werden, daß diese Anwartschaft dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten ist.

OLG Köln, Beschluß vom 19. November 1981 - 25 UF 86/81
FamRZ 1982, 306 [Ls]

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Erbrecht; Kosten und Gebühren; Gebührenfestsetzung gegen die Erben des Auftraggebers.
BRAGO § 19; ZPO §§ 239, 792

1. Gebührenfestsetzung nach § 19 BRAGO kann auch gegen die Erben des Auftraggebers beantragt werden.
2. Der Rechtspfleger kann vor der Durchführung des Verfahrens nicht den Nachweis der Rechtsnachfolge entsprechend § 792 ZPO verlangen, sondern der Antrag ist dem behaupteten Rechtsnachfolger zuzustellen. Bestreitet dieser die Rechtsnachfolge, ist die Festsetzung gemäß § 19 Abs. 4 BRAGO abzulehnen.

OLG Köln, Beschluß vom 19. November 1981 - 4 WF 204/81
JurBüro 1982, 76

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Vorliegen einer Vollmacht als Voraussetzung für die Durchführung einer wirksamen Verfahrenshandlung; Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Vollmacht eines Notars; Einlegung eines Rechtsmittels durch einen vollmachtlosen Vertreter.
ZPO §§ 88, 567; KostO § 2

1. Die von einem vollmachtlosen Vertreter eingelegte Beschwerde ist unzulässig, es sei denn, daß mit der Beschwerde die Frage der Vollmacht zur Nachprüfung gestellt wird (BGHZ 40, 197).
2. Das Beschwerdegericht hat trotz Unzulässigkeit der Beschwerde eine vorinstanzliche Sachentscheidung in eine Verwerfungsentscheidung abzuändern, wenn der Mangel der Vollmacht bereits vorinstanzlich bestanden hat.
3. Dem vollmachtlosen Vertreter sind gemäß § 2 KostO auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Kosten aufzuerlegen, wenn kein Beteiligter sein Handeln veranlaßt hat; das gilt auch für einen Notar.

OLG Köln, Beschluß vom 25. November 1981 - 2 Wx 44/81
OLGZ 1982, 187 = MDR 1982, 239 = Rpfleger 1982, 98

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltsanspruch einer vor dem 01.07.1977 schuldlos geschiedenen berufstätigen Ehefrau bei plötzlicher Arbeitsunfähigkeit.
EheG §§ 58, 59, 66; BGB §§ 1569 ff; 1. EheRG

1. Der Unterhaltsanspruch eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten ist auch dann nach §§ 58, 59 EheG zu beurteilen, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit erst mehrere Jahre nach dem 1. Juli 1977 eintritt, und eine Bedürftigkeit zu den nach §§ 1569 ff BGB maßgeblichen Einsatzzeitpunkten nicht gegeben war. Eine Einwirkung des neuen auf das alte Recht findet insoweit nicht statt.
2. Die nach § 58 EheG maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse können den Unterhaltsanspruch im Einzelfall auch dem Grunde nach ausschließen (hier: plötzlicher Eintritt der Unterhaltsbedürftigkeit fünf Jahre nach der Scheidung bei nur 4½-jähriger kinderloser Doppelverdienerehe), wenn von einer Nachwirkung der ehelichen Mitverantwortung nicht mehr gesprochen werden kann (gegen OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 1080).

OLG Köln, Urteil vom 27. November 1981 - 4 U 124/81
FamRZ 1982, 493

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