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Entscheidungen OLG Hamm 11/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 11/1981



Versorgungsausgleich; Einbeziehung von noch nicht verfallbaren Zusatzversorgungen in die Versorgungsrente.
BGB §§ 1587 ff

Würde eine Berücksichtigung der noch verfallbaren Anwartschaft auf (Zusatz-) Versorgungsrente auf seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten dazu führen, daß dadurch er zum Ausgleichspflichtigen würde, so ist der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nur im übrigen (hier: nach § 1587b Abs. 1 BGB) durchzuführen; hinsichtlich der beiderseitigen Zusatzversorgungen ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten.

OLG Hamm, Beschluß vom 2. November 1981 - 5 UF 503/79
FamRZ 1982, 394 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsverfahren.
ZPO §§ 114 ff

1. Seit Inkrafttreten der §§ 114 ff ZPO n.F. kann im Gegensatz zu der früheren Regelung im Rahmen des Armenrechts Prozeßkostenhilfe grundsätzlich auch für das Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsverfahren gewährt werden.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Hauptverfahren kann als solcher auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch für das Prozeßkostenhilfeverfahren ausgelegt werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. November 1981 - 1 WF 459/81
FamRZ 1982, 420 = NJW 1982, 287 = DAVorm 1982, 383 [Ls]

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Verfahrensrecht; Wirkungen eines Rechtsmittelverzichts im Versorgungsausgleichsverfahren bei Tod einer Partei; Anforderungen an Erledigung des Gesamtverfahrens kraft Gesetzes in der Hauptsache; Formvorschriften für einen Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung; Protokollierung eines Rechtsmittelverzichts; Auswirkungen eines außerprozessualen Rechtsmittelverzichts auf die Rechtskraft eines Urteils; Rechtskraft eines Scheidungsausspruchs.
ZPO §§ 160, 162, 619

Ist die in einem Verhandlungsprotokoll enthaltene Feststellung über einen erklärten Rechtsmittelverzicht nicht vorgelesen und genehmigt worden, so liegt kein als Prozeßerklärung wirksamer Rechtsmittelverzicht vor.

OLG Hamm, Beschluß vom 12. November 1981 - 4 UF 362/80
Rpfleger 1982, 111

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Pfändbarkeit von Kindergeld; Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Kindergeld; Entnahme des Grundbetrages zunächst aus dem Kindergeld.
ZPO §§ 850c, 850e; SGB I § 54

1. Die Pfändung des Kindergeldes gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I entspricht der Billigkeit, wenn die dem Vollstreckungstitel zugrunde liegende Forderung eine Prämie aus einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist, und der Schuldner sich nicht bei der beantragten Anhörung zu der Pfändung äußert (Fortführung von OLG Hamm JMBl NW 1978, 263, und JurBüro 1981, 288).
2. Bei der Zusammenrechnung des Kindergeldes mit dem Arbeitseinkommen gemäß § 850e Nr. 2a ZPO ist der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie dem Kindergeld zu entnehmen.

OLG Hamm, Beschluß vom 25. November 1981 - 14 W 103/81
JurBüro 1982, 464

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Abstammungsrecht; Prozeßkostenvorschußpflicht des beklagten Vaters im Rahmen der Anfechtung der Ehelichkeit.
BGB §§ 1601, 1610; ZPO §§ 114, 115

Die Aufwendungen des Kindes anläßlich einer Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit gehören mit zu seinem allgemeinen Lebensbedarf und fallen deswegen, solange die Ehelichkeit noch nicht rechtskräftig beseitigt ist, unter die fortbestehende Unterhaltspflicht des noch als Vater geltenden Mannes.

OLG Hamm, Beschluß vom 25. November 1981 - 15 W 261/81
DAVorm 1982, 381

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Versorgungsausgleich; Aussetzung des Verfahrens nach § 53c FGG.
BGB §§ 1587 ff; FGG § 53c

Das Interesse einer mit einem Beamten verheirateten Partei an einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung, daß ihr der Träger der Versorgungslast auch nach rechtskräftiger Scheidung und für den Fall des Vorversterbens des Beamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe der von dem Beamten zu seinen Lebzeiten geleisteten Unterhaltszahlungen zu gewähren habe, rechtfertigt keine Aussetzung gemäß § 53c FGG.

OLG Hamm, Beschluß vom 26. November 1981 - 4 WF 276/81
FamRZ 1982, 180

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anrechnung von Einkünften der unterhaltsberechtigten Ehefrau.
EheG §§ 58, 59; BGB § 1577

Nimmt die unterhaltsberechtigte geschiedene Frau eine Erwerbstätigkeit auf, weil der Mann seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, und erzielt sie das Einkommen in einer an sich nicht zumutbaren Weise, weil sie das fünfjährige Kind der Betreuung durch eine Tante überläßt, so sind die hierdurch entstehenden finanziellen Aufwendungen auf den Unterhalt nicht anzurechnen.

OLG Hamm, Urteil vom 26. November 1981 - 4 UF 343/81
MDR 1982, 409

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Versorgungsausgleich; Einbeziehung einer durch eine Tätigkeit im Bergbau bei der Bundesknappschaft erworbenen Rentenanwartschaft in den Versorgungsausgleich; Ausgleich einer nichtdynamischen Anwartschaft bei einer Zusatzversorgungskasse; Empfänger von Beiträgen zur Begründung von Anwartschaften.
BGB § 1587b; RVO § 1304c; AVG § 83c

1. Auch wenn beide Ehegatten ihre Versicherungskonten bei der knappschaftlichen Rentenversicherung haben, kann eine Begründung durch Beitragszahlung gemäß § 1587b Abs. 3 BGB nach § 1304c Abs. 1 RVO, § 83c Abs. 1 AVG nicht bei der Bundesknappschaft, sondern nur bei einer Landesversicherungsanstalt oder bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erfolgen.
2. Die Bundesknappschaft kann auch nicht als Empfänger der Beiträge bestimmt werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 26. November 1981 - 4 UF 430/80
FamRZ 1982, 177

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