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Entscheidungen OLG Frankfurt 04/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 04/1981



Abstammungsrecht; Vaterschaftsanerkenntnis bei gleicher ausländischer Staatsangehörigkeit aller Beteiligten (hier: nach italienischem Recht).
BGB §§ 1600a ff; EGBGB Art. 21; PStG § 29

1. Zu der Geburtsregistereintragung eines in Deutschland geborenen und aufenthältlichen Kindes italienischer Eltern.
2. Der Senat möchte von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 60, 247, und BGHZ 64, 129), wonach sich die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht als dem Recht des Unterhaltsstatuts richtet, in dem Falle abweichen, daß alle Beteiligten die gleiche ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, und das Anerkenntnis diesem ausländischen Recht entspricht, das deutsche Recht aber weitergehende, von den Beteiligten nicht erfüllte Erfordernisse aufstellt.

OLG Frankfurt, Vorlagebeschluß vom 14. April 1981 - 20 W 163/81
StAZ 1981, 323 = FRES 9, 57

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Versorgungsausgleich; Abtrennung des Versorgungsausgleichs wegen außergewöhnlicher Verzögerung des Scheidungsausspruchs.
BGB §§ 1587 ff; ZPO §§ 569, 628

1. Auch ohne Dringlichkeit kann die Beschwerde unmittelbar bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden, wenn Abhilfe durch das Gericht der angefochtenen Entscheidung offensichtlich nicht zu erwarten ist. In einem solchen Falle kann die Beschwerde auch durch einen bei dem Erstgericht zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten wirksam bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
2. Bei der Frage, ob sich der Scheidungsausspruch in dem Falle gleichzeitiger Entscheidung über eine Folgesache im Sinne des § 628 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO »außergewöhnlich verzögert«, ist jene Zeit nicht anzurechnen, in welcher der Scheidungsantrag ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg verfrüht anhängig gemacht worden ist.
3. Eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs kann eine unzumutbare Härte im Sinne des § 628 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO sein, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens erheblichen Unterhalt an den anderen Ehegatten zahlen muß, während eine Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung aufgrund eines Verzichtsvertrages wegfallen soll.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 24. April 1981 - 1 WF 20/81
FamRZ 1981, 579

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