Entscheidungen OLG Hamburg 10/1981
BGB §§ 1822, 2041, 2111
Erwirbt der Testamentsvollstrecker mit Mitteln des Nachlasses einen Kommanditanteil, so gehört dieser zunächst zu dem Nachlaßvermögen, und muß auf den Erben (oder Vorerben) gegebenenfalls besonders übertragen werden, wenn er die Gesellschafterstellung erlangen soll. Steht der Erbe unter Vormundschaft, so bedarf die Übertragung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
OLG Hamburg, Beschluß vom 12. Oktober 1981 - 2 W 16/80
MDR 1982, 849 = DNotZ 1983, 381


Unterhaltsprozeßrecht; Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs; Umdeutung einer gegen das Kind gerichteten Abänderungsklage in eine negative Feststellungsklage.
BGB § 328; ZPO §§ 256, 232, 794
1. Der Unterhaltsschuldner ist nicht gehindert, sich auf eine nach Vergleichsschluß zu seinen Gunsten eingetretene wesentliche Änderung der Verhältnisse zu berufen, wenn diese Änderung bei Vergleichsschluß zwar vorhersehbar war, die Parteien aber den betreffenden Umstand nicht zum maßgebenden Faktor für die Festlegung des Unterhaltsanspruchs des Gläubigers bestimmt haben.
2. Eine zwischen den Eltern eines Kindes außerhalb des Scheidungsverfahrens geschlossener Prozeßvergleich kann nicht durch eine gegen das Kind gerichtete Abänderungsklage geändert werden, wenn dem Kind nur ein eigenes Forderungsrecht (§ 328 BGB) zugewandt, aber keine Vollstreckungsbefugnis eingeräumt worden ist.
3. Zur Umdeutung einer gegen das Kind gerichteten Abänderungsklage in eine negative Feststellungsklage.
OLG Hamburg, Beschluß vom 14. Oktober 1981 - 2 WF 342/81
FamRZ 1982, 322


Versorgungsausgleich; keine ehebedingten Versorgungsnachteile; Billigkeitsklausel.
BGB § 1587c
Auch wenn beide Ehegatten während der gesamten Ehezeit gearbeitet haben, und somit keine ehebedingten Versorgungsnachteile entstanden sind, ist der Versorgungsausgleich durchzuführen.
OLG Hamburg, Beschluß vom 20. Oktober 1981 - 15 UF 26/81 u.a. (15 WF 36/81)
NJW 1982, 242


Unterhaltsprozeßrecht; Fassung der Urteilsformel in einem der Abänderungsklage stattgebenden Urteil bei Streit um »Spitzenbeträge«.
ZPO § 323
Zu der Fassung der Urteilsformel in einem der Abänderungsklage stattgebenden Urteil bei Streit um »Spitzenbeträge«.
OLG Hamburg, Beschluß vom 27. Oktober 1981 - 15 WF 178/81 u.a. (15 WF 190/81)
FamRZ 1982, 321


Abstammungsrecht; Feststellung der Vaterschaft; Beweisvereitelung durch Verweigerung der Blutentnahme.
BGB § 1600o; ZPO §§ 372a, 444
Weigert sich ein Beteiligter in einen Verfahren wegen Feststellung der Vaterschaft in treuwidriger Weise, sich für eine Blutentnahme zur Verfügung zu stellen, so trägt er in Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO die Last der fehlgeschlagenen Fest-stellung, ob sich aus der Begutachtung die biologische Abstammung feststellen läßt, bzw. ob sich schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft ergeben.
OLG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 1981 - 14 U 35/81
DAVorm 1982, 691


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