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Entscheidungen OLG Frankfurt 11/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 11/1981



Kosten und Gebühren; Umfang der gerichtlichen Nachprüfung des Ermessen des Kostenbeamten nach § 8 Abs. 3 KostVfg; Kostenschuldner in Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts.
KostO §§ 2, 5

1. Da nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 3 S. 1 KostVfg die Frage der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner (hier: Eltern hinsichtlich Gerichtsauslagen in Amtsverfahren über das Umgangsrecht betreffend das minderjährige Kind) von dem pflichtgemäßen Ermessen des Kostenbeamten abhängt, kann das Gericht den Kostenansatz nur dann als rechtswidrig abändern oder aufheben, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, oder aber von dem Ermessen in einer den Zwecken der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
2. Da dem Kostenbeamten bei der Ermessensausübung die Berücksichtigung des Innenverhältnisses obliegt, ist es ihm auch nicht verwehrt, aufgrund der besonderen Umstände des Falles die Ausgleichspflicht eines Gesamtschuldners zu verneinen.
3. In Amtsverfahren über das Umgangsrecht eines Elternteils mit dem minderjährigen Kind sind für die Auslagen des Gerichts (hier: Entschädigung eines Sachverständigen) mit dem Minderjährigen beide Elternteile Gesamtschuldner.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 3. November 1981 - 4 WF 130/81
JurBüro 1982, 585

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Kosten und Gebühren; Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Aufrechnung der Staatskasse.
KostO § 14; KostÄndG Art. 1 § 1

Der Zivilrichter ist zuständig für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnungserklärung der Staatskasse gegenüber dem Erstattungsanspruch eines Verurteilten.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 3. November 1981 - 2 Ws 236/81
JurBüro 1982, 89

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Ehescheidung; Zuständigkeit der Gerichte; Verfahren bei Zweifeln über die internationale Zuständigkeit.
ZPO §§ 216, 253, 280, 606b, 608, 624; EGBGB Art. 17

Hat der Familienrichter rechtliche Bedenken, er sei international nicht zuständig, darf er Terminsbestimmung, Zustellung des Scheidungsantrages und Ladung des Antragsgegners nicht unterlassen; er kann aber anordnen, daß über die Zulässigkeit abgesondert zu verhandeln ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 5. November 1981 - 4 WF 35/81
FamRZ 1982, 316

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Begriff der »Ehewohnung«; alleinige Nutzung des gemeinschaftlichen Hausgrundstücks nach einer Scheidung; Zuweisung des Hausgrundstücks an einen der Ehegatten; Umfang der Bestimmung der Wohnung als Lebensmittelpunkt nach der Trennung der Eheleute; Wochenendhaus als Kapitalanlage.
HausrVO §§ 1, 2, 3

Zu der Frage, ob ein ausgebautes - bisher regelmäßig gemeinsam genutztes - Wochenendhaus unter den Begriff »Ehewohnung« fällt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. November 1981 - 2 UF 228/81
FamRZ 1982, 398

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Ehescheidung; Anforderungen an einen Scheidungsantrag; Verpflichtung zur Vorauszahlung von Gerichtskosten; Anwaltszwang im Scheidungsverfahren; in mündlicher Verhandlung erhobener Scheidungsantrag; Feststellung des Scheiterns der Ehe; Beweiskraft der Sitzungsniederschrift; falsches Datum der letzten mündlichen Verhandlung in Urteil und im Berichtigungsbeschluß; Verletzung des Verbundprinzips.
BGB §§ 1565, 1566; ZPO §§ 165, 253, 261, 269, 295, 297, 306, 314, 319, 608, 622, 623, 630

1. Im Verlaufe eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens kann der Antragsgegner seinerseits Scheidungsantrag in der Form des § 261 Abs. 2 ZPO, also auch mündlich, stellen.
2. Der mündliche Antrag ist gemäß § 297 Abs. 1 S. 2 ZPO zu Protokoll zu erklären. Der Mangel der ordnungsmäßigen Protokollierung kann geheilt werden.
3. Zum Nachweis der erfolgten Antragstellung bei mangelhafter Protokollierung.
4. Die besonderen Voraussetzungen des § 630 Abs. 1 ZPO für eine einverständliche Scheidung sind keine Voraussetzungen für die ordnungsmäßige Erhebung des Scheidungsantrages: Ihr Fehlen hindert nicht den Eintritt der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages, der im übrigen § 622 Abs. 2 und § 253 Abs. 2 ZPO genügt.
5. Hat sich der Antragsgegner in mündlicher Verhandlung sachlich auf den Scheidungsantrag eingelassen, so liegt darin ein Verhandeln zur Hauptsache im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO, auch wenn er keinen Antrag zur Scheidung gestellt hat. Die Rücknahme des Scheidungsantrages bedarf danach seiner Zustimmung.

OLG Frankfurt, Urteil vom 10. November 1981 - 3 UF 6/81
FamRZ 1982, 809

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Kindergeldaufteilung nur für die gemeinsamen ehelichen Kinder; Berücksichtigung von »Zählkindervorteilen« für nicht gemeinsame Kinder.
BKGG §§ 3, 12

Eine Kindergeldaufteilung kommt nur für die gemeinsamen ehelichen Kinder in Betracht. »Zählkindervorteile« für nicht gemeinsame Kinder bleiben unberücksichtigt (im Anschluß an BGH FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284).

OLG Frankfurt, Beschluß vom 24. November 1981 - 20 W 779/81
FamRZ 1982, 515 = OLGZ 1982, 175 = DAVorm 1982, 581 [Ls]

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