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Entscheidungen OLG Karlsruhe 06/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 06/1981



Unerlaubte Handlungen; Haftung bei Verletzung eines Kindes durch einen Verkehrsunfall; Aufsichtspflichtverletzung der Mutter; Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger.
BGB §§ 823, 1664; StVG § 7; RVO §§ 539, 1542; VVG § 67: StVO § 1

1. Ein Kraftfahrer braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen, daß ein Fußgänger, der bei dem Überschreiten der Fahrbahn in deren Mitte stehenbleibt, um dem Kfz-Verkehr Vorrang einzuräumen, plötzlich die Überquerung der Straße ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr fortsetzen werde. Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber Kleinkindern, die sich unter der Aufsicht Erwachsener befinden.
2. Das Rückgriffsrecht eines Sozialversicherungsträgers gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeughalters kann dadurch beschränkt sein, daß der Mutter eines einem Unfall verletzten Kindes eine schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung zur Last fällt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Juni 1981 - 13 U 150/80
VersR 1982, 450 = ZfSch 1982, 205

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Familienvermögensrecht; Gütergemeinschaft; Auseinandersetzung des Gesamtgutes im Scheidungsverbund.
BGB §§ 1475, 1477, 1478; ZPO §§ 621, 623

1. Auch über die Auseinandersetzung des Gesamtgutes einer Gütergemeinschaft kann gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 8, 623 Abs. 1 ZPO im Verbund mit der Scheidung entschieden werden.
2. Die Übernahme eines Gesamtgutgegenstands nach § 1477 Abs. 2 BGB kann in einem Zuge mit der Auseinandersetzung des Gesamtgutes verlangt werden.
3. Vereinbaren im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatten Gütergemeinschaft, so ist der Anspruch eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich ein in die Gütergemeinschaft eingebrachter Gegenstand gemäß § 1478 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Wert der von dem anderen Ehegatten eingebrachten Gegenstände mindert sich um diese Schuld.
4. Ist bei in die Gütergemeinschaft eingebrachten Gegenständen der Wert nach § 1478 Abs. 1 BGB zu erstatten, so ist er um die unechte Wertsteigerung (wie das Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich) zu bereinigen.
5. Eine Gesamtgutverbindlichkeit kann auch in der Weise berichtigt werden (§ 1475 Abs. 1 BGB), daß ein Ehegatte sie bei der Auseinandersetzung als alleiniger Schuldner übernimmt, und der Gläubiger den anderen Ehegatten aus der Haftung entläßt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juni 1981 - 16 UF 37/80
FamRZ 1982, 286

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