Entscheidungen OLG Bamberg 12/1981
BGB § 1578; EStG § 10; GVG § 23b
1. Die Klage auf Zustimmung zum Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG betrifft eine unterhaltsrechtliche Nebenpflicht und ist deshalb Familiensache im Sinne von § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 GVG.
2. Bei der Geltendmachung von Ehegattenunterhalt steht dem Unterhaltspflichtigen gegen den Unterhaltsberechtigten ein familienrechtlicher Anspruch auf Zustimmung zum Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu, wenn der Pflichtige sich bereiterklärt, die dem Berechtigten durch die Geltendmachung der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben möglicherweise erwachsende Einkommensteuer zu erstatten. Dabei ist es im allgemeinen nicht erforderlich, die zu erwartende Steuerschuld des Unterhaltsberechtigten zu errechnen, und den Unterhaltspflichtigen zur Hinterlegung eines Betrages in dieser Höhe zu verpflichten (gegen OLG Koblenz FamRZ 1980, 791).
OLG Bamberg, Beschluß vom 2. Dezember 1981 - 2 UF 248/81
FamRZ 1982, 301


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Rechtskraft einer isoliert angefochtenen Folgesache; Rechtskraft des nicht mit einem Rechtsmittel angefochtenen Scheidungsausspruchs.
ZPO §§ 623, 705, 706
1. Die Entscheidung über eine isoliert in den zweiten Rechtszug gelangte Folgesache (§ 623 Abs. 1 ZPO) wird ohne Rücksicht auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand nicht schon mit ihrem Erlaß, sondern erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfristen formell rechtskräftig.
2. Verbleibt das Scheidungsurteil im ersten Rechtszug, und gelangen nur Folgesachen in die zweite Instanz und werden dort verbeschieden, so tritt die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs bei Nichteinlegung eines Rechtsmittels erst nach Ablauf der Rechtsmittelfristen ein.
OLG Bamberg, Beschluß vom 29. Dezember 1981 - 2 WF 172/81
FamRZ 1982, 317 = JurBüro 1982, 302


Prozeßkostenhilfe; Einstufung in die Ratentabelle; Berücksichtigung von Naturalunterhaltsleistungen der hilfsbedürftigen Partei.
ZPO §§ 114, 115
Die in der als Anlage zu § 114 ZPO geführten Tabelle enthaltenen Freibeträge für Unterhaltspflichten kommen auch dem Antragsteller zugute, der seine Unterhaltsschuld durch die Leistung von Naturalunterhalt erfüllt; dies entspricht dem in § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB verankerten Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Naturalunterhalt.
OLG Bamberg, Beschluß vom 29. Dezember 1981 - 2 WF 175/81
FamRZ 1983, 204 = JurBüro 1982, 607


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