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Entscheidungen OLG Celle 07/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Celle 07/1981



Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Verzinsung des Zugewinnausgleichsanspruchs; Wohnflächenberechnung eines Hauses; Aufteilung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersbeihilfe; kein Ansatz von Ausgleichszahlungen aus dem Versorgungsausgleich; Herabsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs wegen überzahlten Unterhalts.
BGB §§ 812, 826, 988, 1372 ff, 1378, 1381, 1384, 1587b; ZPO §§ 323, 628

1. Im Rahmen der Bewertung des Zugewinns kommt es für die Wohnflächenberechnung eines Hauses nicht auf die Benennung der Räume in der Bauzeichnung an, sondern auf ihre tatsächliche Nutzung oder auf die Nutzungsabsicht.
2. Eventuell gemäß § 1587b Abs. 3 BGB zu entrichtende Beiträge bleiben beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt.
3. Zuviel gezahlter Unterhalt und der Wert von ungerechtfertigt in Anspruch genommenem Wohnraum können unabhängig von § 323 Abs. 3 ZPO über § 1381 BGB zu einer Herabsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs führen.

OLG Celle, Urteil vom 16. Juli 1981 - 12 UF 44/81
FamRZ 1981, 1066

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde.
ZPO §§ 78, 569, 577, 620c

Zu der Zulässigkeit einer von dem erstinstanzlich zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde gemäß § 620c ZPO.

OLG Celle, Beschluß vom 17. Juli 1981 - 18 UF 154/81
FamRZ 1982, 321

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Vertragsrecht; Übergabevertrag; Umfang der notariellen Belehrungspflicht gemäß § 17 BeurkG sowie der allgemeinen Betreuungspflichten bei Erteilung einer Vollmacht an einen Makler.
BGB §§ 164, 167, 873; BNotO § 19; BeurkG §§ 6, 17

1. Es kann grundsätzlich nicht Sache des Notars sein, die Vertrauenswürdigkeit eines Bevollmächtigten zu überprüfen, und in dessen Person Mißtrauen zu setzen.
2. Eine allgemeine Betreuungspflicht des Notars kann auch gegenüber Personen bestehen, die an der Beurkundung zwar nicht beteiligt sind, deren Interessen aber durch das Amtsgeschäft wegen seiner besonderen Natur berührt werden.
3. Der Notar darf die tatsächlichen Angaben der Beteiligten hinnehmen. Er ist zu ihrer Überprüfung nicht verpflichtet, es sei denn, daß er aufgrund besonderer Umstände Zweifel haben muß. Er braucht, wenn für ihn in dieser Richtung keine besonderen Anhaltspunkte ersichtlich sind, nicht in Rechnung zu stellen, daß der von den Vertragsparteien zu der Durchführung des Rechtsgeschäfts bestellte Treuhänder vertragswidrig oder treuwidrig handeln wird.

OLG Celle, Urteil vom 22. Juli 1981 - 3 U 7/81
DNotZ 1983, 58

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