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Entscheidungen OLG Düsseldorf 08/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 08/1981



Unerlaubte Handlungen; Haftung eines Krankenhausträgers; Umfang und Ausmaß der dem Krankenhaus obliegenden Pflege und Betreuung von Patienten; Sorgfaltspflichten der verantwortlichen Krankenhausärzte.
BGB §§ 31, 276, 278, 611, 823, 831

1. Umfang und Ausmaß der dem Krankenhaus obliegenden Pflege und Betreuung richten sich nach dem Gesundheitszustand des jeweiligen Patienten, also in erster Linie nach den Beschwerden und Erkrankungen, die seinen stationären Aufenthalt und die Behandlung notwendig machen.
2. Ob und in welchem Umfange der Zustand eines Patienten besondere und zusätzliche pflegerische Maßnahmen und Vorkehrungen erfordert, ist von dem behandelnden Arzt des Krankenhauses, der für dieses in Erfüllung der aus dem Krankenhausvertrag folgenden allgemeinen und besonderen Verpflichtungen tätig wird, zu klären und zu entscheiden.
3. Zu der Pflege und Betreuung gehört die körperliche Unterstützung und Begleitung von Patienten, die geschwächt oder unsicher sind, und infolgedessen gefährdet sein würden, wenn sie sich im Krankenzimmer, auf der Station oder in der Klinik ohne Begleitung bewegen (hier: Sturz einer am Auge operierten Patientin bei dem Verlassen der Toilette).
4. Fehler des Arztes auf diesem Gebiet muß das Krankenhaus sich haftungsmäßig zurechnen lassen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. August 1981 - 8 U 40/80
VersR 1982, 775

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Prozeßkostenhilfe in Verfahren nach § 643 ZPO; Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für minderjährige Kinder.
ZPO §§ 117, 643

Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für minderjährige Kinder ist eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 ZPO.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19. August 1981 - 3 W 226/81
DAVorm 1981, 772

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