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Entscheidungen OLG Bamberg 02/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg 02/1981



Verfahrensrecht; Erstattung der Mehrkosten im Mahnverfahren nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid.
ZPO § 91

1. Wird eine Mahnsache gemäß § 696 Abs. 1 ZPO an das im Mahnantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO als das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Antragsgegners bezeichnete Gericht abgegeben, und wird die Sache sodann auf Antrag des Klägers an das kraft Vereinbarung zuständige Gericht verwiesen, so sind die durch die Beauftragung des vor dem Gericht, an das die Mahnsache abzugeben war, tätigen Rechtsanwalts des Klägers entstandenen Kosten erstattungsfähig.
2. Dies gilt nur dann nicht, wenn es dem Kläger zuzumuten gewesen ist, auf das Mahnverfahren zu verzichten, und sogleich Klage zu dem aufgrund Vereinbarung zuständigen Gericht zu erheben.

OLG Bamberg, Beschluß vom 9. Februar 1981 - 1 W 4/81
JurBüro 1981, 1080

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