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Entscheidungen OLG Oldenburg 1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Oldenburg 1981



Versorgungsausgleich; Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Geschäftswert der eingeschränkten Beschwerde.
ZPO § 621e; GKG § 14

1. Die Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen kann auf abtrennbare Teile der Entscheidung beschränkt werden.
2. Wird die uneingeschränkt eingelegte Beschwerde innerhalb der Begründungsfrist durch Teilrücknahme beschränkt, dann ist der Beschwerdewert analog § 14 Abs. 1 S. 1 GKG vollen Umfangs nach der eingeschränkten Beschwerde zu bemessen.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 16. Januar 1981 - 5 UF 32/80
JurBüro 1981, 589 = NdsRpfl 1981, 146

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Internationales Privatrecht; internationales Ehenamensrecht.
BGB § 1355; EGBGB Art. 7 ff

1. Verweist das internationale Ehenamensrecht der Niederlande wegen des Wohnsitzes der Ehefrau in der Bundesrepublik Deutschland auf deutsches Recht zurück, so hat die Ehefrau bei der Eheschließung im Jahre 1945 dennoch nicht den Namen des niederländischen Ehemannes erworben.
2. Nach § 1355 BGB vom 18. Juni 1957 konnte der Witwenname bei Wiederheirat nicht automatisch untergehen, und der Geburtsname wiederaufleben.
3. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 1971 (BGHZ 56, 193) wirkt sich auf den bis dahin geführten Ehenamen jedenfalls dann nicht aus, wenn die Ehefrau vor diesem Zeitpunkt die niederländische Staatsangehörigkeit erworben hat.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 5. Februar 1981 - 5 Wx 23/80
StAZ 1981, 196

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Herausgabe eines Kindes durch Pflegeeltern an die Eltern des Kindes; einstweilige Anordnung der Pflegeeltern gegenüber dem Herausgabeverlangen der Kindeseltern; Feststellung des Kindeswohles.
BGB §§ 1632, 1666; FGG §§ 12, 27; GG Art. 6; MSA Art. 8, Art. 13

1. Pflegeeltern dürfen die Herausgabe des Kindes an seine Eltern verweigern, wenn die Herausnahme aus der Pflegestelle mit ziemlicher Sicherheit erhebliche seelische Gefahren für das Kind mit sich bringt.
2. Endgültige Schutzmaßnahmen nach § 1666 BGB müssen wegen des grundgesetzlich (Art. 6 GG) geschützten natürlichen Vorrechts der leiblichen Eltern die Ausnahme bleiben; daher hat das Gericht bereits in einem einstweiligen Anordnungsverfahren der Pflegeeltern gegen die Kindeseltern die Frage des Kindeswohls eingehend, gegebenenfalls sogar durch Einholung eines Zweitgutachtens, zu prüfen.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 13. Februar 1981 - 5 Wx 3/81
FamRZ 1981, 811

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Kosten und Gebühren; Ermittlung des Wertes landwirtschaftlicher Grundstücke.
KostO § 19; EStG § 55

Der nach § 55 Abs. 2 EStG zu ermittelnde Ausgangsbetrag (das Vierfache der Ertragsmeßzahl) oder das Zweifache dieses Ausgangsbetrages (§ 55 Abs. 1 EStG) stellen keinen hinreichenden Anhaltspunkt im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 1 KostO zur Ermittlung des Wertes landwirtschaftlicher Grundstücke dar.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 12. März 1981 - 10 Wlw 53/80
NdsRpfl 1981, 144 = Rpfleger 1981, 324

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Prozeßkostenhilfe; Verantwortlichkeit der anwaltlich vertretenen Partei für die Beifügung von Belegen im Prozeßkostenhilfeverfahren; Zeitpunkt der nachträglichen Vorlage von Belegen zu einem Prozeßkostenhilfeantrag; keine richterliche Pflicht zur Fristsetzung für die Beibringung fehlender Belege.
ZPO § 117

1. Fügt eine anwaltlich vertretene Partei dem Antrag auf Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe keine Belege zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei (§ 117 Abs. 2 ZPO), so kann - wenn nicht die Partei die nachträgliche Beibringung be-stimmter Belege unter Angabe bisher bestehender Hinderungsgründe ankündigt - das Gericht den Antrag zurückweisen.
2. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor der Zurückweisung des Antra-ges dem Antragsteller eine Zwischenfrist für die Beibringung von Belegen zu setzen, oder in anderer Weise durch Zwischenverfügungen auf die Beschaffung fehlender Un-terlagen hinzuwirken.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 27. April 1981 - 11 U 19/81
JurBüro 1981, 1255 = NdsRpfl 1981, 166 = NJW 1981, 1793 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; formgerechter Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Nichtverwen-dung des entsprechenden Vordrucks für die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse.
ZPO § 117

1. Stellt eine Partei einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, ohne sich des eingeführten Vordrucks (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO) zu bedienen, so kann der Antrag in entsprechender Anwendung von § 691 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
2. Die Zurückweisung hindert die Partei nicht, in demselben Verfahren einen neuen - nunmehr formgerechten - Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu stellen.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 27. April 1981 - 11 WF 29/81
JurBüro 1981, 1258 = NdsRpfl 1981, 167 = NJW 1981, 1793 [Ls]

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Versagung des Ehegattenunterhalts wegen grober Unbilligkeit (hier: fortgesetztes ehebrecherisches Verhältnis des Ehefrau mit einem anderen Manne während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft).
BGB §§ 1361, 1579

1. Das Unterhaltsverlangen einer Ehefrau kann auch dann grob unbillig sein, wenn sie während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft nebenher ein fortgesetztes ehebrecherisches Verhältnis mit einem anderen Manne unterhalten hat. Das gilt auch dann, wenn in der Ehe Spannungen aufgetreten, und die Eheleute in eine Wohngemeinschaft eingetreten waren.
2. Dem ehebrecherischen Verhältnis kann es dann an der unterhaltsrechtlichen Relevanz fehlen, wenn die Ehe schon vor der Aufnahme des Verhältnisses zerrüttet war, oder der Ehemann dem ehebrecherischen Verhältnis zugestimmt, es absichtlich erleichtert oder ermöglicht hat.
3. Der Unterhaltsanspruch lebt nicht wieder auf, wenn das ehebrecherische Verhältnis beendet wird.

OLG Oldenburg, Urteil vom 22. Mai 1981 - 11 UF 168/80
FamRZ 1981, 775 = NdsRpfl 1981, 170 = FRES 10, 238 = ZfSch 1981, 301 [Ls]

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Versorgungsausgleich bei Beamtenernennung zwischen »Ende der Ehe« und Scheidung; Verschlechterungsverbot in Versorgungsausgleichsverfahren.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b; FGG § 19

1. War der ausgleichspflichtige Ehegatte in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Scheidung abweichend von dem Zeitpunkt des Endes der Ehe Lebenszeitbeamter oder Beamter auf Probe, so sind die ihm in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zustehenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
2. In Versorgungsausgleichsverfahren gilt für das Beschwerdegericht das Verschlechterungsverbot.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 29. Mai 1981 - 12 UF 8/81
NdsRpfl 1981, 233

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Prozeßkostenhilfe; Anspruch auf Prozeßkostenhilfe trotz fehlender Verwendung der amtlich eingeführten Vordrucke bei der Antragstellung; Befreiung von der Pflicht zur Benutzung amtlicher Vordrucke.
ZPO § 117

1. Die in § 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 BMJVO vom 24. November 1980 getroffene Regelung, wonach bestimmte Personen von dem Zwang zur Benutzung des amtlichen Vordrucks für den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe befreit sind, hält sich im Rahmen der dem Bundesminister der Justiz in § 117 Abs. 3 ZPO erteilten Ermächtigung.
2. Die Befreiung von dem Zwang zur Benutzung des amtlichen Vordruckes befreit die in § 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 BMJVO genannten Personen aber nicht davon, die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 11. Juni 1981 - 11 WF 40/81
NdsRpfl 1981, 215 = NJW 1981, 2130 [Ls] = DAVorm 1981, 876 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; kein Vordruckbenutzungszwang für Minderjährige bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
ZPO § 117; PKHVV

Kein Vordruckbenutzungszwang für minderjährige, unverheiratete Kinder bei dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 18. Juni 1981 - 11 WF 54/81
DAVorm 1981, 675

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Prozeßkostenhilfe; kostengünstigere Inanspruchnahme von Beratungs- statt Prozeßkostenhilfe.
ZPO § 114; BRAGO § 132; BerHG § 4

Die Erhebung einer Klage durch eine nicht bemittelte Partei ist mutwillig, wenn sie anstelle der möglichen Inanspruchnahme von Beratungshilfe für anwaltliche Beratung dazu dienen soll, das Tätigwerden des Anwalts bei einer bevorstehenden, den Streit entscheidenden außergerichtlichen Regelung abzugelten.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 25. Juni 1981 - 12 WF 38/81
JurBüro 1981, 1849 = NdsRpfl 1981, 253

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Prozeßkostenvorschuß; keine Festsetzung eines zurückzuzahlenden Prozeßkostenvorschusses.
BGB §§ 1360a, 1610; ZPO § 104

Die Rückzahlung eines gewährten Prozeßkostenvorschusses kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 2. Juli 1981 - 12 WF 54/81
JurBüro 1982, 1257

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Erbrecht; Mietrecht; Voraussetzungen des Erlasses eines Rechtsentscheids.
BGB §§ 157, 535; MHG

Die Frage, ob auf andere Vertragsverhältnisse mietrechtliche Vorschriften entsprechend angewendet werden können, ist von dem Landgericht als Berufungsgericht selbständig zu entscheiden.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 13. Juli 1981 - 5 UH 3/81
WuM 1982, 101

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Anwendung von Heimatrecht bei der Beurteilung der Prozeßkostenvorschußpflicht türkischer Ehegatten in Unterhaltssachen.
ZPO § 127a; EGBGB Art. 14

1. Die Prozeßkostenvorschußpflicht bestimmt sich gemäß Art. 14 Abs. 1 EGBGB nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten, jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen sich das ausländische Recht ohne Schwierigkeiten ermitteln läßt (gegen OLG Hamburg MDR 1968, 670).
2. Die Unterhaltspflicht getrennt lebender türkischer Ehegatten umfaßt auch die Leistung eines Prozeßkostenvorschusses für einen vor einem deutschen Gericht zu führenden Rechtsstreit.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 23. Juli 1981 - 12 WF 62/81
FamRZ 1981, 1176 = NJW 1982, 2736 = VersR 1983, 470 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Voraussetzungen der Anwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG; Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.
BGB § 1587c; 1. EheRG Art. 12 Nr. 3

1. Zu den Voraussetzungen der Anwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG.
2. Eine Kürzung der im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anwartschaften kommt nicht schon deshalb in Betracht, wenn der Verpflichtete bei voller Durchführung des Versorgungsausgleichs nur noch über eine Rente verfügen würde, die unter dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt läge, es sei denn, die Durchführung des Versorgungsausgleichs würde zu einer Übersicherung des Berechtigten führen.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 14. September 1981 - 11 UF 24/81
FamRZ 1982, 499 = DAVorm 1982, 564 = NdsRpfl 1982, 63

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Prozeßkostenvorschuß; keine Prozeßkostenvorschußpflicht unter geschiedenen Ehegatten.
BGB §§ 1360a, 1361, 1578

Zwischen geschiedenen Ehegatten besteht keine Prozeßkostenvorschußpflicht.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 1. Oktober 1981 - 5 UF 29/81
FamRZ 1982, 384 = NdsRpfl 1982, 81

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Unterhaltsrecht; Auskunftsbegehren als Mahnung; Unterhaltserhöhungsbegehren und Mahnung.
BGB §§ 242, 284

1. Zu der Frage, ob in einem Auskunftsbegehren eine Mahnung liegen kann.
2. Stellt der Unterhaltsschuldner bisher regelmäßig geleistete Unterhaltszahlungen ein, und erklärt er hierzu später, er sei zum Unterhalt rechtlich nicht verpflichtet, so kann er sich von diesem Zeitpunkt an auf das Fehlen einer Mahnung auch für einen höheren Unterhaltsbetrag nicht berufen. Erklärt er dann später, er wolle die früheren Zahlungen wieder aufnehmen, so ist nunmehr hinsichtlich des höheren Unterhalts eine Mahnung erforderlich.

OLG Oldenburg, Urteil vom 23. Oktober 1981 - 11 UF 64/81
FamRZ 1982, 731 = NdsRpfl 1982, 10

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Prozeßkostenhilfe; Verweigerung unter Hinweis auf eine Abzweigung nach § 48 SGB I.
ZPO § 114; SGB I § 48

Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsklage kann nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit verweigert werden, über eine Abzweigung nach § 48 SGB I einfacher und kostengünstiger zum Unterhalt zu kommen.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 19. November 1981 - 11 WF 140/81
FamRZ 1982, 418 = DAVorm 1982, 382 = NdsRpfl 1982, 13

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Ehewohnung und Hausrat; Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen in isolierten Hausratsverteilungsverfahren.
HausrVO §§ 13, 18a; FGG § 19

Einstweilige Anordnungen in isolierten Hausratsteilungsverfahren unterliegen der Anfechtung nach § 19 FGG.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 17. Dezember 1981 - 5 UF 88/81
FamRZ 1982, 273 = NdsRpfl 1982, 44

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