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Entscheidungen OLG Düsseldorf 10/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 10/1981



Unterhaltsrecht; eingeschränkte Leistungsfähigkeit; keine Herabsetzung des Unterhalts bei verschuldeter Arbeitslosigkeit.
BGB § 1603

Führt der Unterhaltsschuldner seine Arbeitslosigkeit selbst herbei, so muß er sich von seinen Unterhaltsgläubigern so behandeln lassen, als ob er noch das frühere Einkommen erzielt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 1. Oktober 1981 - 1 WF 216/81
DAVorm 1982, 84

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Versorgungsausgleich; kein Ausgleich des Verlustes von Anwartschaften während der Ehezeit.
BGB § 1587; ZPO §§ 511 ff; FGG § 20

1. Für die Zulässigkeit der Beschwerde in amtswegigen Verfahren über den Versorgungsausgleich ist formelle Beschwer nicht erforderlich.
2. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können nur Anwartschaften oder Aussichten auf Versorgung ausgeglichen werden, die während der Ehezeit begründet oder aufrecht erhalten worden sind, nicht aber der Verlust einer Anwartschaft.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. Oktober 1981 - 1 UF 83/81
FamRZ 1982, 84 = MDR 1982, 494

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Prozeßkostenhilfe; Rückforderung zu hoch festgesetzter Armenanwaltsgebühren.
BRAGO § 128

Eine Rückforderung zu hoch festgesetzter Armenanwaltsgebühren setzt eine Abänderung der Gebührenfestsetzung durch eine Entscheidung gemäß § 128 Abs. 3 BRAGO voraus; eine Kassenanweisung über einen Rechnungsfehlbetrag und ein Rückforderungsschreiben an den Armenanwalt ersetzen eine solche Entscheidung nicht.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. Oktober 1981 - 1 WF 176/81
JurBüro 1981, 1847

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungspflicht der Eltern; Unterhaltspflicht eines wiederverheirateten Elternteils gegenüber einem minderjährigen Kind aus der geschiedenen Ehe trotz Übernahme der »Hausmann«-Rolle.
BGB §§ 1356, 1601 ff, 1603

Ein geschiedener und wiederverheirateter Elternteil (hier: der Vater), der in einer neuen Ehe die Führung des Haushalts und die Betreuung eines Kindes aus dieser Ehe übernommen hat, kann zu der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind aus der geschiedenen Ehe verpflichtet sein, eine Nebentätigkeit aufzunehmen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 1981 - 2 UF 62/81
DAVorm 1981, 854

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Unterhaltsrecht; Grundrente und Schwerstbeschädigungszulage als Einkommen des kriegsbeschädigten Unterhaltsschuldners; Verbrauch von Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage für die Einschaltung fremder Hilfskräfte in dem Haushalt des Kriegsbeschädigten; Behandlung der neben der Grundrente gewährten Erziehungsbeihilfe bei der Bemessung des Kindesunterhalts.
BGB §§ 1361, 1603; BVG §§ 27, 31

1. Bei der Bemessung des Ehegatten- und des Kinderunterhalts sind Grundrente und Schwerstbeschädigungszulage grundsätzlich als Einkommen des kriegsbeschädigten Unterhaltspflichtigen anzurechnen; die schädigungsbedingten Mehraufwendungen sind jedoch vorab von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzusetzen.
2. Hat die Ehefrau des schwerkriegsbeschädigten Unterhaltspflichtigen ihm vor der Trennung den Haushalt geführt, so kann es ihm nach der Trennung nicht zugemutet werden, daß er nunmehr neben seiner Erwerbstätigkeit seinen eigenen Haushalt selbst versieht, um auf diese Weise Mehraufwendungen zugunsten seiner Unterhaltsgläubiger zu vermeiden; vielmehr darf er auf jeden Fall einen Betrag bis zu der Höhe der Grundrente und (gegebenenfalls) der Schwerstbeschädigtenzulage für die Einschaltung fremder Hilfskräfte in seinem Haushalt aufwenden, ohne daß der Grad seiner Hilfsbedürftigkeit noch eigens zu diesem Zweck medizinisch begutachtet werden müßte.
3. Bei der Bemessung des Kindesunterhalts ist die neben der Grundrente gewährte Erziehungsbeihilfe voll dem Einkommen des kriegsbeschädigten Unterhaltspflichtigen zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn die Erziehungsbeihilfe bei der Rentenzahlung abgezweigt und unmittelbar dem Kind, dem anderen sorgeberechtigten Elternteil oder dem unterstützenden Sozialamt ausgezahlt wird. In diesen Fällen ist aber die Erziehungsbeihilfe als (teilweise) Erfüllung auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 1981 - 6 UF 167/80
FamRZ 1982, 380

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Familienvermögensrecht; eheliches Güterrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Auskunftspflicht über illoyale Vermögensminderungen.
BGB §§ 1375, 1379

Der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB umfaßt die dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 und 3 BGB hinzuzurechnenden Beträge jedenfalls dann, wenn der Berechtigte Tatsachen vorträgt, die Handlungen nach § 1375 Abs. 2 BGB nahelegen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16. Oktober 1981 - 5 WF 236/81
FamRZ 1982, 805 = FRES 12, 282

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; einmalige Unterhaltsforderung; Pfändbarkeit und Aufrechnung.
EheG § 58; BGB § 394; ZPO § 850b

Auch auf gesetzlichen Vorschriften beruhende einmalige Unterhaltsforderungen (hier: Sonderbedarf) sind nur bedingt pfändbar; gegen sie ist eine Aufrechnung daher grundsätzlich unzulässig.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30. Oktober 1981 - 3 UF 35/81
FamRZ 1982, 498

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