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Entscheidungen OLG Bamberg 07/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg 07/1981



Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit bei Doppelstaatern; Rechtsmittel der befristeten Beschwerde; Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge; Anwendbarkeit des Minderjährigenschutzabkommens in Nichtvertragsstaaten auf minderjährige Kinder; Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für Minderjährigenschutzmaßnahmen.
BGB § 1672; ZPO § 621; EGBGB Art. 19; MSA Art. 1, Art. 14; FGG §§ 36, 43

1. Hat ein minderjähriges Kind getrennt lebender deutscher Eltern sowohl die deutsche als auch die amerikanische Staatsangehörigkeit, und hat es seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA beim Vater, dann ist für einen Sorgerechtsantrag der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Mutter die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben.
2. Das Minderjährigenschutzabkommen vom 5. Oktober 1961 ist in solchen Fällen unanwendbar; vielmehr bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach dem autonomen deutschen Recht.
3. Bei Doppelstaatern ist dem Heimatstaat des gewöhnlichen Aufenthalts, in dem das Kind lebt, wegen der größeren Sachnähe seiner Gerichte der Vorrang einzuräumen. Diese effektive Heimatzuständigkeit überlagert, sofern keine Ehesache anhängig ist (§ 621 Abs. 2 ZPO), regelmäßig alle übrigen, an die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 36, 43 FGG) und an die Anwendbarkeit des deutschen materiellen Rechts (Art. 19 EGBGB) anknüpfenden Kriterien.

OLG Bamberg, Beschluß vom 1. Juli 1981 - 2 UF 75/81
FamRZ 1981, 1106 = NJW 1982, 527 = JuS 1982, 384 = IPRspr 1981, 204 = DAVorm 1982, 1014 [Ls]

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Verfahrensrecht; Bemessung des Streitwertes eines Scheidungsverfahrens; Berücksichtigung von Freibeträgen und Kinderfreibeträgen.
GKG § 12

1. Bei der Berücksichtigung des Vermögens der Eheleute im Rahmen der Streitwertermittlung einer Scheidung kann für jeden Ehegatten ein Freibetrag von 70.000 DM, und für jedes gemeinsame Kind ein Freibetrag von 35.000 DM abgesetzt werden.
2. Bei der Ermittlung des Streitwertes eines Ehescheidungsverfahrens ist für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Pauschbetrag von 500 DM je Monat von dem Nettoeinkommen der Eheleute abzusetzen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 13. Juli 1981 - 7 WF 22/81
JurBüro 1981, 1543

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Prozeßkostenhilfe; Kosten und Gebühren; Sicherheitsleistung bei Festsetzung der Differenzkosten des beigeordneten Rechtsanwalts.
ZPO §§ 103, § 104, 126

Treibt ein Rechtsanwalt die Differenzkosten zwischen den ihm bereits aus der Staatskasse vergüteten Armenanwaltsgebühren und dem Reichenrecht gegen den unterlegenen Gegner im eigenen Namen bei, so ist - entgegen der herrschenden Ansicht - in den Kostenfestsetzungsbeschluß aus dem gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Titel nur eine der Höhe der festgesetzten Kosten entsprechende Teilsicherheit zu übernehmen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 14. Juli 1981 - 2 WF 91/81
JurBüro 1981, 1411 = Rpfleger 1981, 455

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Vorgehen gegen die Vollstreckung eines in der DDR erlassenen Unterhaltsurteils.
ZPO §§ 23a, 256, 328, 766, 767

1. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem DDR-Urteil kann dann im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden, wenn sich der Schuldner mit allgemeinen, auf das politische System der DDR bezogenen Einwendungen gegen die Vollstreckung wendet.
2. In Unterhaltssachen begründet in diesem Falle die Bestimmung des § 23a ZPO einen inländischen Gerichtsstand für den Kläger selbst dann, wenn dieser der Unterhaltsschuldner ist. Aus diesem Grunde besteht hier kein Anlaß, den Schuldner auf den Weg der Erinnerung nach § 766 ZPO zu verweisen, um ihm einen inländischen Gerichtsstand zu verschaffen.

OLG Bamberg, Urteil vom 16. Juli 1981 - 2 UF 70/81
FamRZ 1981, 1103

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Behandlung des sog. Zählkindvorteils als für den Unterhaltsbedarf verfügbares Einkommen.
BGB §§ 1602, 1603; BKGG § 12

Der sogenannte Zählkindvorteil, den ein Unterhaltsschuldner, der mangels Leistungsfähigkeit an die gemeinsamen Kinder aus seiner ersten Ehe keinen Unterhalt zahlt, für weitere nicht gemeinsame (hier: aus seiner zweiten Ehe stammende) Kinder erhält, ist wie Einkommen zu behandeln, das für den Unterhaltsbedarf zur Verfügung steht.

OLG Bamberg, Urteil vom 28. Juli 1981 - 7 UF 22/81
FamRZ 1981, 1196 = DAVorm 1982, 209 = FRES 10, 176

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