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Entscheidungen OLG Celle 11/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Celle 11/1981



Versorgungsausgleich; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; unbillige Härte.
BGB §§ 1587c, 1587d, 1587g, 1587h; 1. EheRG Art. 12 Nr. 3

1. Der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 1587g Abs. 1 BGB rangiert vor den Unterhaltsansprüchen des ausgleichsberechtigten Ehegatten und Dritter gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten.
2. Der nach den Lebensverhältnissen angemessene Unterhalt des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Sinne von § 1587h Nr. 1 BGB ist nach den Gegebenheiten in dem Zeitpunkt der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beurteilen, und richtet sich nach den Grundsätzen des § 1578 BGB.
3. Ist der angemessene Unterhalt des ausgleichsberechtigten Ehegatten gesichert, bedeutet die Gewährung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten eine unbillige Härte im Sinne von § 1587h Nr. 1 BGB, solange und soweit er durch die Zahlung der Ausgleichsrente entsprechend § 1587d Abs. 1 S. 1 BGB außerstande gesetzt würde, sich selbst angemessen zu unterhalten, und seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den dem geschiedenen Ehegatten gleichrangig Berechtigten nachzukommen.
4. Die Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB gilt im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entsprechend.

OLG Celle, Beschluß vom 9. November 1981 - 10 UF 183/81
FamRZ 1982, 501

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Unerlaubte Handlungen; Schadensersatzpflicht wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung; Schadensberechnung; unfallbedingte Unmöglichkeit der kostenlosen Betreuung eines Kindes durch die Großmutter.
BGB §§ 249, 843, 1705

1. Haushaltshilfekosten sind nicht von der Einstellung einer Ersatzkraft abhängig, mithin abstrakt zu berechnen.
2. Die Großmutter hat, wenn sie unfallbedingt ein Enkelkind nicht mehr betreuen kann, keinen Schadensersatzanspruch; auch der Mutter steht als mittelbar Geschädigter kein Anspruch zu.

OLG Celle, Urteil vom 12. November 1981 - 5 U 67/81
VersR 1983, 40 = ZfSch 1982, 104 [133]

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Versorgungsausgleich; Einbeziehung von Zurechnungszeiten.
BGB § 1587a; AVG § 83

Die auf einer bereits angerechneten Zurechnungszeit beruhenden Werteinheiten sind unabhängig davon, ob der Versorgungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in der Ehezeit eingetreten ist, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

OLG Celle, Beschluß vom 26. November 1981 - 10 UF 105/81
FamRZ 1982, 618

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