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Entscheidungen OLG Hamm 09/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 09/1981



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung eines gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleichs betreffend den Kindesunterhalt; Passivlegitimation des Kindes.
BGB § 1629; ZPO §§ 263, 323

1. Ist der Kindesunterhalt in einem Prozeßvergleich der Eltern innerhalb des Scheidungsverbundverfahrens geregelt worden, dann ist für die Abänderungsklage des unterhaltspflichtigen Vaters nur das Kind passivlegitimiert.
2. Eine erstmals in dem Berufungsverfahren hilfsweise gegen die Mutter erhobene Vollstreckungsgegenklage stellt eine nicht sachdienliche Klageänderung dar, weil sie die endgültige Beilegung des Streits über die Höhe des Kindesunterhalts nicht fördert, und eine Abänderungsklage gegen das Kind auch nicht überflüssig macht.

OLG Hamm, Urteil vom 3. September 1981 - 4 UF 204/81
FamRZ 1981, 1200

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Erbrecht; Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments ohne eine Beschränkung; Benachrichtigung von im Testament bedachten Enkeln bzw. der Eltern als gesetzliche Vertreter über den gesamten Inhalt eines gemeinschaftlichen Testaments; Einsetzung der Enkelkinder als Nacherbeinsetzung nach dem erstversterbenden Ehegatten; Beteiligtenstellung der nicht gesetzlichen Schlußerben bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testamentes.
BGB §§ 2262, 2273

Enthält ein gemeinschaftliches Testament außer der Anordnung »Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein« nur noch die Bestimmung »Nach dem Tode des Letztlebenden sollen … Erben … sein«, so ist das Testament nach dem Tode des Erstverstorbenen vollständig zu eröffnen, und in diesem Umfange den zuletzt Bedachten gemäß § 2262 BGB auch dann bekanntzugeben, wenn diese nicht als gesetzliche Erben des Erstverstorbenen berufen sind.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. September 1981 - 15 W 150/81
NJW 1982, 57 = JurBüro 1981, 1730 = OLGZ 1982, 136 = JMBl NW 1981, 249 = Rpfleger 1981, 486 = FamRZ 1982, 203 [Ls]

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Adoptionsrecht; Grund einer Adoption: Ausschaltung des Umgangsrechts des Vaters.
BGB §§ 1711, 1741

1. Das Bestreben der Mutter, durch die Adoption ein Umgangsrecht des Vaters (§ 1711 Abs. 2 BGB) ein für allemal auszuschalten, ist kein beachtlicher Adoptionsgrund.
2. Zu der Abwägung der im Hinblick auf das Kindeswohl für und gegen eine Adoption des nichtehelichen Kindes durch seine ledige Mutter sprechenden Gründe.
3. Verbessert sich durch die Adoption die Rechtslage des Kindes lediglich insoweit, als es den Status eines ehelichen Kindes erhielte, so dient die Adoption nicht dem Kindeswohle, wenn diesem relativ geringfügigen Vorteil schwerwiegende Nachteile (Verlust des Unterhaltsanspruchs und des Erbrechts) gegenüberstehen.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. September 1981 – 15 W 252/80
FamRZ 1982, 194 = DAVorm 1981, 879 = JMBl NW 1981, 256 = Rpfleger 1981, 483 = FRES 10, 364 = ZblJugR 1982, 109 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs; unverfallbare Anwartschaften auf volldynamische Versorgungsrente im Versorgungsausgleich; Einbeziehung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich; Verfassungsmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs; Unverfallbarkeit von Anwartschaften.
BGB §§ 1587a, 1587b

1. Die dynamische Betriebsrente der in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen Stadtwerke wird erst mit Eintritt des tatsächlichen Versicherungsfalles unverfallbar, wenn der Bedienstete bei vorzeitigem Ausscheiden den Anspruch auf eine dynamische betriebliche Zusatzversorgung verliert.
2. Sieht die Versorgungsregelung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eine Nachversicherung in einer öffentlichen Zusatzversorgungskasse (hier: der Stadt Dortmund) vor, so ist nur die Anwartschaft aus der fiktiven Nachversicherung, und die sich daraus ergebende nicht dynamische Versicherungsrente unverfallbar.
3. Dem Ausgleichsberechtigten ist klarstellend der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bezüglich der dynamischen Betriebsrente insoweit vorzubehalten, als die in der Ehezeit erworbene noch verfallbare Anwartschaft die jetzt ausgeglichene Anwartschaft übersteigt.

OLG Hamm, Beschluß vom 17. September 1981 - 4 UF 201/81
FamRZ 1982, 73

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Ehescheidung; Vorliegen beachtlicher Gründe für die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor Ablauf des vorgeschriebenen Trennungsjahres; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Scheidungsverfahren; Anfechtbarkeit des Anordnungsbeschlusses über die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
ZPO §§ 78c, 567, 625

1. Gegen die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 625 ZPO hat der Antragsgegner ein Beschwerderecht, nicht hingegen die Antragstellerin.
2. Eine Beiordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsgegner seine Rechte in unvertretbarer Weise nicht wahrnimmt.

OLG Hamm, Beschluß vom 23. September 1981 - 4 WF 312/81 u.a. (4 WF 313/81)
FamRZ 1982, 86

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Versorgungsausgleich bei Beamten im vorzeitigen Ruhestand; Berechnungsmethoden bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Erweiterung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bei Beamten im vorzeitigen Ruhestand.
BGB §§ 1587a, 1587c

1. Befindet sich ein Beamter zum Ende der Ehezeit schon im vorzeitigen Ruhestand, so ist dem Versorgungsausgleich die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde zu legen. Bei der Bemessung des auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsanteils ist nur die Zeit bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit zu berücksichtigen; sich dabei ergebende grobe Unbilligkeiten sind gemäß § 1587c BGB auszugleichen.
2. Auf seiten des Ausgleichsberechtigten sind auch noch verfallbare Anwartschaften auf Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.

OLG Hamm, Beschluß vom 30. September 1981 - 5 UF 183/81
FamRZ 1982, 178

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Ehescheidung; wahrheitswidrige Vorspiegelung der Scheidungsabsicht einer bestehenden Ehe; Vortäuschung einer Eheschließungsabsicht als Persönlichkeitsrechtsverletzung.
BGB §§ 823, 825, 847, 1300

Ein verheirateter Mann, der einer Frau, mit der er intime Beziehungen unterhält, wahrheitswidrig die Scheidung seiner Ehe in Aussicht stellt, und ihr die anschließende Eheschließung verspricht, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Frau, und ist ihr daher schadensersatzpflichtig.

OLG Hamm, Urteil vom 30. September 1981 - 8 U 186/79
NJW 1983, 1436 = MDR 1983, 577 = FamRZ 1983, 908 [Ls] = VersR 1983, 959 [Ls] = ZfSch 1983, 261 [Ls]

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