Entscheidungen OLG Schleswig 08/1981
FGG § 50b
Unterläßt es das Amtsgericht entgegen § 50b Abs. 1 FGG, die Kinder in einem Sorge-rechtsverfahren persönlich anzuhören, ohne daß schwerwiegende Gründe im Sinne von § 50b Abs. 3 FGG vorliegen, so liegt darin ein Verfahrensfehler, der zur Zurück-verweisung der Sache führen muß (im Anschluß an OLG Schleswig SchlHA 1980, 199).
OLG Schleswig, Beschluß vom 3. August 1981 - 8 UF 133/81
SchlHA 1981, 190


Prozeßkostenhilfe; Armenrecht für Verfahren auf Erlaß einstweiliger Anordnungen bei Bewilligung des Armenrechts in Scheidungsverfahren vor dem 01.01.1981.
PKHG Art. 5
Armenrecht (nicht Prozeßkostenhilfe) für Verfahren auf Erlaß einstweiliger Anordnungen, wenn in Scheidungsverfahren vor dem 1. Januar 1981 das Armenrecht bewilligt war.
OLG Schleswig, Beschluß vom 3. August 1981 - 8 WF 140/81
SchlHA 1981, 149


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über den Antrag auf Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung und auf Herausgabe der Ehewohnung.
HausrVO § 18; GVG § 23b
Zu der Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über den Antrag auf Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung und auf Herausgabe der Ehewohnung.
OLG Schleswig, Beschluß vom 7. August 1981 - 8 WF 190/81
SchlHA 1981, 191


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Verletzung einer Unterhaltsfreihaltungsverpflichtung; zuständiges Gericht bei Schadensersatzklage.
GVG § 23b
Die Klage auf Schadenersatz wegen Verletzung einer Unterhaltsfreihaltungsverpflichtung ist (anders als die Klage auf Freihaltung) keine Familiensache.
OLG Schleswig, Beschluß vom 17. August 1981 - 8 WF 162/81
SchlHA 1982, 76


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltsanspruch bei geschiedener Altehe; Standard der früheren Ehe; Arbeitsaufnahme der geschiedenen Frau nach der Scheidung; Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemannes; Abänderungsklage.
EheG §§ 58, 59; ZPO § 323
1. Zu der Anwendung des § 323 ZPO gegenüber einem Urteil, das seinerseits einen Unterhaltsvergleich abgeändert hat.
2. Zu dem Standard der früheren Ehe und zu der Arbeitsaufnahme der geschiedenen Frau nach der Scheidung einer sogenannten Altehe.
3. Zu der Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemannes bei der Überprüfung des nachehelichen Unterhalts nach einer geschiedenen Altehe.
OLG Schleswig, Urteil vom 18. August 1981 - 8 UF 150/78
SchlHA 1981, 189


Aktuelles
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel