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Entscheidungen Kammergericht 04/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 04/1981



Versorgungsausgleich; Ausschluß wegen grober Unbilligkeit; erhebliches Ungleichgewicht in der Aufgabenteilung während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft.
BGB § 1587c

1. Ein erhebliches Ungleichgewicht in der Aufgabenteilung während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt den völligen oder teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB jedenfalls dann nicht, wenn diese Aufgabenteilung der gemeinsamen Planung der ehelichen Lebensgemeinschaft zugrunde lag.
2. Das Fehlen ehebedingter Versorgungsnachteile führt nicht zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB, wenn die Ehegatten davon ausgehen konnten, daß die Berufstätigkeit eines Ehegatten eine angemessene Alterssicherung für beide Ehegatten schaffen würde.

Kammergericht, Beschluß vom 1. April 1981 - 18 UF 4365/80
FamRZ 1982, 78

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Bindung der nachgeordneten Instanz an die Streitwertfestsetzung des Rechtsmittelgerichts; Berücksichtigung der Hilfsaufrechnungsforderung bei dem Streitwert.
GKG §§ 19, 25; ZPO § 322

1. Die für das Rechtsmittelverfahren durch das Rechtsmittelgericht erfolgte Streitwertfestsetzung bindet die nachgeordnete Instanz nicht, die somit einen abweichenden Wert festsetzen kann.
2. Hat im Falle der Hilfsaufrechnung die erste Instanz die Klage wegen Unbegründetheit der Klageforderung abgewiesen, und trifft erst das Berufungsgericht über die Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung, so erhöht sich der Streitwert des ersten Rechtszuges nicht um den Wert der Gegenforderung, sondern erst der des Rechtsmittelverfahrens.

Kammergericht, Beschluß vom 6. April 1981 - 12 W 740/81
JurBüro 1981, 1232 = VersR 1981, 860 [Ls]

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Erbrecht; Kosten und Gebühren; Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Kostenfestsetzungsbeschluß.
ZPO §§ 104, 780

Ein in einem Urteil enthaltener Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung ist jedenfalls nur dann in den Kostenfestsetzungsbeschluß zu übernehmen, wenn sich die Entscheidung des Prozeßgerichts auch auf die Kostenentscheidung erstreckt.

Kammergericht, Beschluß vom 24. April 1981 - 1 W 1036/81
JurBüro 1981, 1403 = MDR 1981, 851 = Rpfleger 1981, 365

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