Entscheidungen OLG Celle 10/1981
BGB §§ 1361, 1579
Einer Ehefrau, die ihren Mann verlassen hat, um sich einem anderen Partner zuzuwenden, steht auch dann kein Unterhaltsanspruch zu, wenn ihr das Sorgerecht über das gemeinsame Kind zugesprochen wurde, weil der Ehemann wegen seiner Berufstätigkeit die Betreuung der Versorgung des Kindes nicht voll gewährleisten kann.
OLG Celle, Urteil vom 5. Oktober 1981 - 19 UF 63/81
FamRZ 1982, 697 = NJW 1982, 1162 = DAVorm 1982, 685 [Ls]


Ehescheidung; Anwendung der Härteklausel bei Gleichgeschlechtlichkeit.
BGB § 1565
Gleichgeschlechtliche Beziehungen des Ehepartners stellen keine unzumutbare Härte dar, die eine Scheidung vor dem Ablauf des Trennungsjahres zuließe.
OLG Celle, Beschluß vom 9. Oktober 1981 - 12 WF 198/81
NJW 1982, 586 = JZ 1981, 833


Kosten und Gebühren; Pflicht zur Kostentragung in Landwirtschaftssachen.
LwVfG §§ 14, 32, 45
Es wird daran festgehalten, daß die Genehmigungsbehörde in den Verfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht Verfahrensbeteiligte ist, und ihr deshalb außergerichtliche Kosten nicht auferlegt werden können.
OLG Celle, Beschluß vom 12. Oktober 1981 - 7 Wlw 46/81
NdsRpfl 1981, 275


Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Unbilligkeit der Pfändbarkeit von Kindergeld wegen der Kosten der in einer Gaststätte gefeierten Kommunion der Kinder.
SGB I § 54
Die Pfändung von Kindergeld wegen der Kosten der in einer Gaststätte gefeierten Kommunion der Kinder ist unbillig, da der Aufwand nicht in Erfüllung der Unterhaltspflicht erbracht worden ist.
OLG Celle, Beschluß vom 14. Oktober 1981 - 8 W 443/81
Rpfleger 1982, 31


Familienvermögensrecht; gemeinsame Konten bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft.
BGB §§ 428, 430, 2231, 2276, 2301
1. Unterhalten die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bei einer Sparkasse ein sogenanntes Oder-Konto, dann reicht das nichteheliche Zusammenleben als solches nicht aus, um eine von der Regelung des § 430 BGB, wonach die Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, abweichende Bestimmung anzunehmen, und im Falle des Todes eines von ihnen dem anderen Teil unter Übergehung der gesetzlichen Erben die ganze Leistung zukommen zu lassen.
2. Hat der Überlebende unter Ausnutzung seiner Verfügungsbefugnis den gesamten Sparbetrag abgehoben, so bleibt er den Erben in Höhe der Hälfte des in dem Todeszeitpunkt vorhandenen Guthabens ausgleichspflichtig.
3. Eine Verwirkung dieses Erstattungsanspruchs tritt auch nach längerer Zeit nicht ein, wenn der überlebende Teil der nichtehelichen Lebensgemeinschaft das Vorhandensein der Sparforderung den Erben gegenüber verschwiegen hat, obwohl er von ihnen wiederholt zu der Erteilung von Auskunft über den Nachlaß aufgefordert worden war.
OLG Celle, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 12 U 9/81
FamRZ 1982, 63


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