Entscheidungen OLG Frankfurt 12/1981
Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit deutscher Familiengerichte; Rechtshängigkeit eines ausländischen Scheidungsantrages.
ZPO §§ 261, 328, 606
ZPO §§ 261, 328, 606
1. Deutsche Familiengerichte sind international ausschließlich zuständig, falls der deutsche und der ausländische Ehegatte ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten.
2. Die Einrede der Rechtshängigkeit eines ausländischen Scheidungsantrages ist nur dann zu beachten, wenn das fremde Urteil in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen sein wird. Dies ist nach dem »Spiegelbildgrundsatz« (unterstellt, die deutschen Zuständigkeitsvorschriften gälten im Ausland) zu prüfen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Dezember 1981 - 4 UF 37/81
FRES 1982, 274 = FamRZ 1982, 317 [Ls]
Aktuelles
Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel