Entscheidungen OLG Zweibrücken 01/1981
ZPO § 624; BRAGO §§ 31, 122
1. Obwohl die Bewilligung des Armenrechts nur solche Folgesachen umfaßt, die in dem Zeitpunkt der Bewilligung des Armenrechts bereits anhängig waren, werden die durch den Abschluß eines Vergleichs entstandenen Gebühren, die einen der in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO bezeichneten Gegenstände betreffen, erstattet, auch wenn die entsprechenden Folgesachen nicht anhängig waren.
2. Die Einholung von Auskünften bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung in der Folgesache Versorgungsausgleich löst keine anwaltliche Beweisgebühr aus.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 2. Januar 1981 - 6 WF 45/80
JurBüro 1981, 713 = Rpfleger 1981, 247


Versorgungsausgleich; Berechnung bei bereits eingetretenem Versorgungsfall.
BGB § 1587a; RVO § 1304; AVG § 83
In Fällen, in denen an dem Ende der Ehezeit bereits ein Altersruhegeld bezogen wird, mithin der Versorgungsfall bereits eingetreten ist, muß bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs auf das tatsächlich bezogene Altersruhegeld abgestellt werden, und nicht auf ein auf das Ende der Ehezeit berechnetes fiktives Altersruhegeld.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 12. Januar 1981 – 2 UF 3/79
FamRZ 1981, 899 = NJW 1981, 1521


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