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Entscheidungen OLG Stuttgart 04/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 04/1981



Umgangsrecht; Umgang der Eltern mit ihren Kindern; Regelung des persönlichen Umgangs des Vaters; Bestimmung der Dauer des Umgangsrechts eines Vaters mit seinem Kind bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Eltern; Verfassungsmäßigkeit des Art. 19 EGBGB.
GG Art. 3; EGBGB Art. 19; FGG § 36

1. Art. 19 EGBGB ist wegen Verstoßes gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz unwirksam, soweit danach auch bei fremder Staatsangehörigkeit der Mutter zunächst allein auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters abzustellen ist; statt dessen ist das an dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes geltende Recht anzuwenden, jedenfalls wenn dieses zugleich das Heimatrecht eines Elternteils ist.
2. Zur Dauer eines Ferienbesuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 8. April 1981 - 17 UF 107/81
FamRZ 1981, 1006 = IPRspr 1981, 105

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Bemessung des Trennungsunterhalts im Falle beiderseitiger Erwerbstätigkeit der Ehegatten.
BGB § 1361

Während des Getrenntlebens errechnet sich im Falle beiderseitiger Erwerbstätigkeit der Ehegatten der Anspruch des Unterhaltsberechtigten in der Weise, daß die zur Verteilung stehende Differenz zwischen beiden Einkommen den Parteien je zur Hälfte zusteht (entgegen der Verteilung nach der »Düsseldorfer Tabelle«).

OLG Stuttgart, Urteil vom 10. April 1981 - 15 UF 9/81
FamRZ 1981, 667 = Justiz 1981, 363 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; örtliche Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren; Getrenntleben der Parteien bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages auf Dauer; kein gewöhnlicher Aufenthalt des Ehegatten mit dem bei ihm lebenden gemeinsamen minderjährigen Kind.
ZPO § 606

Hat ein Ehegatte mit dem gemeinsamen Kind zu der Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages noch keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort begründet, dann richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 606 Abs. 1 und 2 ZPO.

OLG Stuttgart, Urteil vom 10. April 1981 - 15 UF 39/81
FamRZ 1982, 84

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Regelung des Unterhaltsanspruchs im Eilrechtsschutzverfahren bei Aussetzung des anhängigen Scheidungsverfahrens.
BGB § 1361; ZPO §§ 614, 620, 620a

Die Tatsache, daß ein Scheidungsverfahren gemäß § 614 Abs. 3 ZPO ausgesetzt ist, steht dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Leistung von Unterhalt nicht entgegen.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 10. April 1981 - 15 UF 377/80

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Unerlaubte Handlungen; Schmerzensgeld wegen Verletzung der Ehre und wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; zivilrechtlicher Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Art und Schwere der Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Schauspielers bzw. eines Künstlers der Unterhaltungsbranche (hier: Schmerzensgeldanspruch eines Showmasters wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Presseveröffentlichung); Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs.
BGB §§ 253, 823, 847; GG Art. 1, Art. 2; ZPO § 287

1. Personen aus der Unterhaltungsbranche, die samt ihren Angehörigen die Publizität in den Medien suchen, sind bis zu einem gewissen Grad bereit, die dadurch mit oder ohne Zutun gelegentlich einhergehenden negativen Begleiterscheinungen hinzunehmen. Bei ihnen kann deshalb eine Presseveröffentlichung über die Privatsphäre unter Umständen noch nicht einmal als ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht angesehen werden.
2. Auch ein Schmerzensgeldkläger muß grundsätzlich substantiiert dartun und begründen, warum gerade die beanstandete Veröffentlichung, mag sie nun wahr oder unwahr sein, zu schwerwiegenden immateriellen Schadensfolgen bei ihm geführt hat. Unterbleiben Angaben über Art und Schwere etwaiger Beeinträchtigungen, dann ist das Klagevorbringen unschlüssig.
3. Nur dann, wenn sich eine rechtswidrige, schwerwiegende immaterielle Beeinträchtigung nicht auf andere Weise mittels Geltendmachung der übrigen Ansprüche aus dem Bereich des Ehrenschutzes befriedigend ausgleichen läßt (zum Beispiel Widerruf), kommt ein Schmerzensgeld in Betracht. Die Zubilligung eines Schadensersatzes scheidet aber aus, wenn es dem Betroffenen nicht oder nicht in erster Linie um einen Ausgleich seelischer Schadensfolgen und um eine Genugtuung, sondern nur um Geld geht.

OLG Stuttgart, Urteil vom 22. April 1981 - 4 U 12/81
NJW 1981, 2817 = AfP 1981, 362 = ZfSch 1982, 66 = VersR 1982, 275 [Ls]

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Geltungsdauer einer Unterhaltsanordnung.
ZPO §§ 620f, 769

1. Die rechtskräftige Scheidung allein stellt keine Einwendung dar, auf die im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegenüber einer in dem Ehescheidungsverfahren ergangenen einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt an den Ehegatten mit Erfolg abgehoben werden kann.
2. Auf die negative Feststellungsklage des Unterhaltspflichtigen gegen eine solche einstweilige Anordnung - durch die allein er eine anderweitige Regelung (§ 620f ZPO) zu erreichen vermag - kann die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung entsprechend § 769 ZPO eingestellt werden.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 27. April 1981 - 15 WF 114/81
FamRZ 1981, 694 = Justiz 1981, 287

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