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Entscheidungen OLG Stuttgart 05/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 05/1981



Versorgungsausgleich; Ehezeitende bei mangelnder Postulationsfähigkeit; Versorgungsausgleich bei Rentenempfängern.
BGB §§ 1587, 1587a; RVO § 1304; ZPO § 78

1. Die Zustellung eines Scheidungsantrages, der von einem bei dem Familiengericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, kann das Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB nicht bewirken. Eine spätere Heilung des Mangels führt insoweit nicht zu einer Rückwirkung.
2. Erhält ein Ehegatte bei Ende der Ehezeit bereits ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und weicht dieses der Höhe nach von dem fiktiv berechneten Altersruhegeld ab, so ist dem Versorgungsausgleich der tatsächlich gezahlte Betrag zugrunde zu legen.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 6. Mai 1981 - 18 UF 23/80
FamRZ 1981, 789

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Unterhaltsrecht; Unterhaltsprozeß; negative Feststellungsklage; Vortrags- und Beweislast; Zurückweisung verspäteten Vorbringens; Bewertung eines medizinischen Gutachtens.
BGB §§ 1569, 1572, 1573, 1575; GG Art. 20; ZPO §§ 139, 278, 282, 286, 296, 520, 523, 527

1. § 286 ZPO verpflichtet den Richter dazu, den Inhalt eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter mehreren Gesichtspunkten eigenverantwortlich zu würdigen; die Verwertung geheim gehaltener Unterlagen einer Partei innerhalb eines solchen Gutachtens ist unzulässig.
2. Der Gegner einer negativen Feststellungsklage zu nachehelichen Unterhaltsforderungen muß unter Vortrag mindestens der Grundzüge der von ihm in Anspruch genommenen Unterhaltsarten darlegen und unter Beweis stellen, daß und warum der Feststellungsanspruch unbegründet ist, und Unterhaltsansprüche nach der einen oder anderen Unterhaltsregelung bestehen. Der Richter hat abzuwarten, welche Art von Unterhaltsansprüchen geltend gemacht wird, und darf den Gegner des Feststellungsanspruchs nicht auf bestimmte Anspruchsarten »hinauflupfen«, auch nicht über Hinweise entsprechend § 139 und § 278 Abs. 3 ZPO.
3. Der Inhalt der §§ 282, 296, 520, 523 und § 527 ZPO ist Teilstück des formalen Rechtsstaatsprinzips.
4. Eine Prozeßpartei darf sich für die Berufungserwiderung nicht darauf verlassen, daß die zweite Instanz ebenso wie die erste Instanz entscheiden werde; sie muß deshalb schon in der Berufungserwiderung etwa sonst noch in Betracht kommende und zu dem gleichen ihr günstigen Ergebnis führende Ansprüche (Unterhaltsansprüche) mindestens in den Grundzügen vorbringen.
5. Innerhalb der Ermessensentscheidung nach § 282 und § 523 ZPO ist das gesamte Prozeßverhalten der betroffenen Partei zu würdigen. Der Ausschluß eines nachgeschobenen Vortrags zu Unterhaltsansprüchen ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese Partei in hohem Maße gegen Förderungspflichten verstoßen hat, und das Gericht zu einer »abschnittsweisen« Erledigung nach Teilvortrag zwingt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Mai 1981 - 15 UF 316/80
NJW 1981, 2581 = DAVorm 1982, 103 [298] [Ls] = Justiz 1982, 22 [Ls]

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; rückwirkende Abänderung von einstweiligen Anordnungen auf Bezahlung von Unterhalt oder eines an ihre Stelle getretenen Vergleichs.
ZPO §§ 620, 620a, 620b

1. Eine rückwirkende Abänderung von einstweiligen Anordnungen auf Bezahlung von Unterhaltsrenten ist nur beschränkt möglich: Die alsbald nach Erlaß angefochtene Anordnung im Sinne des § 620a ZPO kann rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrages abgeändert werden.
2. Die über einen längeren Zeitraum unangefochten geltende Anordnung oder ein an ihre Stelle getretener Vergleich können erst ab Eingang des Abänderungsantrages geändert werden.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 27. Mai 1981 - 15 UF 149/81
NJW 1981, 2476 [Ls]

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