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Entscheidungen OLG Hamm 02/1981 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 02/1981



Unterhaltsrecht; Überleitung von Unterhaltsansprüchen; Umschreibung einer Vollstreckungsklausel nach einer Überleitungsanzeige.
ZPO §§ 418, 727; BSHG §§ 90, 91; RPflG § 11

1. Der Nachweis der Rechtsnachfolge gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann durch die amtliche Mitteilung der Überleitung nach §§ 90, 91 BSHG, die Posturkunde über die Zustellung der Überleitungsanzeige, und eine - als öffentliche Urkunde nach § 418 ZPO anzusehende - Aufstellung des Sozialamtes über die Höhe der erbrachten Leistungen geführt werden.
2. Eine stets erneute Überleitungsanzeige bei Änderung der Höhe der Sozialhilfeleistungen ist nicht erforderlich.
3. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger bereits vor der Rechtshängigkeit des titulierten Anspruchs eingetreten war.

OLG Hamm, Beschluß vom 9. Februar 1981 - 8 WF 674/80
FamRZ 1981, 915 = DAVorm 1981, 889 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt; Passivlegitimation.
BGB § 1629; ZPO §§ 323, 623, 629

1. Ist der Unterhaltsanspruch des Kindes in dem die Scheidung der Eltern aussprechenden Verbundurteil geregelt, so ist die Abänderungsklage des unterhaltspflichtigen Vaters nur gegen das Kind zu richten.
2. Der Umstand, daß auch die Mutter aus dem Titel vollstrecken kann, rechtfertigt nicht die Zulässigkeit der Abänderungsklage auch gegen sie.

OLG Hamm, Beschluß vom 12. Februar 1981 - 1 WF 43/81
FamRZ 1981, 589

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Haftung des Notars; Verletzung von Sorgfaltspflichten; Belehrungspflicht des Notars bei Erbverzicht; Feststellungsklage für künftigen Schaden; anderweitige Ersatzmöglichkeit.
BGB § 2310; BNotO § 19; ZPO § 256

1. Veranlaßt ein Notar, der die Vorschrift des § 2310 S. 2 BGB übersieht, jemanden, der seine zweite Ehefrau und sein Kind aus zweiter Ehe begünstigen will, mit zwei seiner vier Kinder aus erster Ehe von dem Notar entworfene bzw. beurkundete Verträge abzuschließen, durch die die Kinder gegen Abfindungszahlungen auf ihre Erbteile und Pflichtteile (statt nur auf ihre Pflichtteile) verzichten, so liegt eine Amtspflichtverletzung vor, durch die ein Schaden allerdings erst den Erben nach dem Erbfall entsteht.
2. Der Vater kann den Schaden, der seinen Testamentserben mit einiger Wahrscheinlichkeit entstehen wird, schon zu Lebzeiten mit der Feststellungsklage geltend machen.
3. Unter Umständen liegt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit darin, daß der Vater seine beiden Kinder aus erster Ehe veranlassen und notfalls im Klagewege zwingen kann, unter dem Gesichtspunkt des beiderseitigen Irrtums über die Geschäftsgrundlage in eine Vertragsänderung (Verzicht nur auf Pflichtteile) einzuwilligen.

OLG Hamm, Urteil vom 17. Februar 1981 - 28 U 107/80
VersR 1981, 1037

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Elterliche Sorge; Subsidiarität der vorläufigen Fürsorgeerziehung gegenüber einer einstweiligen Anordnung gemäß § 1666 BGB.
BGB §§ 1666, 1666a; JWG §§ 64, 67; FGG §§ 19, 23, 25

1. Vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB haben grundsätzlich auch dann Vorrang vor einer Fürsorgeerziehung, wenn sie zu einer Heimunterbringung durch den Sorgerechtspfleger führen werden; dies gilt auch nach dem Inkrafttreten des neuen Sorgerechts ab 1. Januar 1980.
2. Die vorläufige Fürsorgeerziehung darf nicht angeordnet werden, wenn als endgültige Maßnahme nach der gegebenen Sachlage lediglich ein Eingreifen nach §§ 1666 Abs. 1, 1666a BGB gerechtfertigt wäre; in diesem Falle ist der »Gefahr im Verzug« (§ 67 Abs. 1 JWG) durch eine einstweilige Anordnung im Rahmen des Verfahrens aus § 1666 BGB zu begegnen.

OLG Hamm, Beschluß vom 18. Februar 1981 - 15 W 2/81
FamRZ 1981, 593 = OLGZ 1981, 257 = MDR 1981, 582 = JMBl NW 1981, 83 = Rpfleger 1981, 236 = ZblJugR 1981, 310 = FRES 9, 314

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Unerlaubte Handlungen; Verkehrssicherungspflicht einer Hausfrau; Verpflichtung eines Hauseigentümers zur Überwachung seiner Ehefrau aus Gründen der Verkehrssicherung bei der Haushaltsführung.
BGB §§ 823, 1356

1. Eine Hausfrau verstößt nicht gegen die Verkehrssicherungspflicht, wenn sie nach dem Wischen einer Außentreppe das noch nasse Wischtuch einige Zeit auf dem Treppenabsatz liegen läßt, damit Besucher darauf ihre Schuhsohlen reinigen, ehe sie das Haus betreten.
2. Zu der Verpflichtung eines Hauseigentümers, seine Ehefrau aus Gründen der Verkehrssicherung bei der Haushaltsführung zu überwachen.

OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 1981 - 13 U 207/80
VersR 1982, 250 = RuS 1982, 14 [Ls] = ZfSch 1982, 131 [Ls]

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begriff des »vollen Unterhalts«.
BGB §§ 1569, 1571, 1573, 1577, 1578

Der »volle Unterhalt« des unterhaltsberechtigten Ehegatten beläuft sich, wenn beide Ehegatten anrechenbares Einkommen haben, auf 3/7 der Differenz dieser Einkommen zuzüglich des eigenen Einkommens, so daß der unterhaltsverpflichtete Ehegatte nur 3/7 der Differenz beider Einkommen, und nicht den »vollen Unterhalt« schuldet.

OLG Hamm, Urteil vom 24. Februar 1981 - 1 UF 558/79
FamRZ 1981, 558

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Versorgungsausgleich; nach dem Ende der Ehezeit für die Ehezeit nachentrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; In-Prinzip.
BGB §§ 1587, 1587a

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem Ende der Ehezeit für die Ehezeit nachentrichtet worden sind, unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich (sogenanntes In-Prinzip).

OLG Hamm, Beschluß vom 25. Februar 1981 - 5 UF 416/80
FamRZ 1981, 793

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Erwerbsobliegenheit; Definition der ehelichen Lebensverhältnisse; Versorgungsausgleich; Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf die Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Einbeziehung und Unverfallbarkeit einer dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich; Bereiterklärung gemäß § 1304a Abs. 6 RVO.
BGB §§ 1573, 1578, 1581, 1587a, 1587b; RVO § 1304a, 1304b; 1. EheRG Art. 12

1. Der Unterhaltsanspruch aus § 1573 BGB setzt voraus, daß sich der Ehegatte um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht; unter Umständen, insbesondere bei langer Trennungszeit, kann verlangt werden, daß die Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit schon vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils einsetzen.
2. Die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich der Unterhalt bemißt, richten sich grundsätzlich nach den Lebensverhältnissen bei intakter Ehe, das heißt bis zur Trennung.
3. Zu der Berechnung und zu der Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf die Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
4. Eine Bereiterklärung, die sich ausdrücklich auf § 1304a Abs. 6 RVO stützt, betrifft lediglich die Minderung der eigenen Rentenanwartschaft, und ist bei der Berechnung des Beitrages zur Begründung von Rentenanwartschaften nicht zu berücksichtigen.

OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 1981 - 2 UF 517/79
FRES 9, 1

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